Entgegen der Ansicht der Beklagten begegnet die Klagerhebung vor dem LG Lüneburg keinen durchgreifenden Bedenken und steht der Annahme der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der mit der Anreise zu den Gerichtsterminen verbundenen Kosten nicht entgegen.
Die freie Wahl des Gerichtsstands ist in den Grenzen des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht einzuschränken (Anders/Gehle/Gehle, ZPO, 82. Aufl., 2024, § 91 Rn 177). Gem. § 35 ZPO hat der Kläger – ohne dass dies an weitere Voraussetzungen geknüpft wäre – das Wahlrecht unter mehreren zuständigen Gerichten, das bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs im Einzelfall unabhängig davon besteht, welcher Gerichtsstand die geringsten Kosten für den Gegner verursachen würde. Um einen Wertungswiderspruch zu der Wahlfreiheit gem. § 35 ZPO zu vermeiden, kommt eine Versagung der Kostenerstattung erst dann in Betracht, wenn sich die Gerichtsstandswahl im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellt (zu Vorstehendem insgesamt: BGH, Beschl. v. 12.9.2013 – I ZB 39/13). Hierbei entspricht es dem berechtigten Interesse des Klägers an einer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung, wenn er aus prozesstaktischen Erwägungen den Gerichtsstand wählt, der nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten für sein konkretes Begehren voraussichtlich die besten Erfolgsaussichten bietet (BGH, Beschl. v. 12.9.2013 – I ZB 39/13). Ungeachtet dessen ist bei der im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gebotenen typisierenden Betrachtungsweise regelmäßig davon auszugehen, dass die klagende Partei ihre Auswahlentscheidung gem. § 35 ZPO an ihren berechtigten Interessen ausrichtet, sodass die ausnahmsweise zu treffende Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der Feststellung von sachfremden Erwägungen bedarf, die nach allgemeinen Grundsätzen vom Prozessgegner konkret darzulegen sind (BGH, Beschl. v. 12.9.2013 – I ZB 39/13).
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen sind die entstandenen Reisekosten auch unter Berücksichtigung der klägerseitig getroffenen Gerichtsstandswahl im Kostenfestsetzungsverfahren als notwendig und zweckmäßig zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers sind auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten nicht ersichtlich. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen Fall der Klagerhebung an einem dritten Ort, der weder dem Gerichtsstand des Klägers noch dem der Beklagten entspricht, handelt. Vielmehr hat der Kläger nach prozessual zulässiger Auswahl unter mehreren – nicht ausschließlichen – Gerichtsständen gem. § 35 ZPO Klage am Wohnort der Beklagten (§ 13 ZPO) erhoben. Der Kläger hat dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Klagerhebung vor dem LG Lüneburg erfolgversprechender erschien. Hierbei handelt es sich um zulässige prozesstaktische Erwägungen, die in der Gesamtschau mit der Klagerhebung am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen sind.