Der Antragsgegner hatte – vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten – gegen einen Beschluss des AG Dieburg – FamG – in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die elterliche Sorge sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Hinweis auf die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist hat der Antragsgegner die Beschwerde wieder zurückgenommen. Hieraufhin hat das FamG dem Antragsgegner die Kosten der Beschwerde auferlegt und den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Auf der Grundlage dieser Kostenentscheidung hat die Antragstellerin die Festsetzung der ihr vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v. 339,86 EUR beantragt. Der Rechtspfleger des FamG hat diesen Antrag nach Anhörung des Antragsgegners durch Kostenfestsetzungsbeschl. v. 31.1.2022 stattgegeben.
Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat – soweit hier von Interesse – das OLG Frankfurt den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluss wieder aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Dies hat das OLG damit begründet, die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin sei im Beschwerdeverfahren nicht notwendig gewesen.
Der Antragsgegner hatte auf den vom OLG Frankfurt aufgehobenen Kostenfestsetzungsbeschl. v. 31.1.2022 am 8.3.2022 an die Antragstellerin insgesamt 343,01 EUR (festgesetzter Erstattungsbetrag zzgl. Zinsen nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO) gezahlt. Nachdem das OLG Frankfurt den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben hatte, hat er einen Antrag auf Rückfestsetzung der gezahlten 343,01 EUR nebst Zinsen ab Antragseingang gestellt. Zuvor hatte der Antragsgegner die Antragstellerin außergerichtlich erfolglos zur Rückerstattung des zu Unrecht bezahlten Betrages aufgefordert.
Die Antragstellerin hat die Zahlung des Betrages zugestanden, jedoch vorgebracht, sie habe gegen den mit der Rückfestsetzung verlangten Betrag mit Kostenerstattungsansprüchen aus anderen Verfahren aufgerechnet. Der Antragsgegner hat diesen Vortrag der Antragstellerin als unsubstantiiert und unerheblich zurückgewiesen und bestritten, dass eine Aufrechnung erklärt worden sei.
Der Rechtspfleger des AG Dieburg – FamG – hat den Rückfestsetzungsantrag des Antragsgegners als unzulässig zurückgewiesen, weil die Antragstellerin die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung erklärt habe.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner mit dem Vorbringen sofortige Beschwerde eingelegt, es fehle an einer Aufrechnungserklärung mit einer bestrittenen Gegenforderung. Aufrechenbare Gegenansprüche würden nicht bestehen. Im Abhilfeverfahren hat die Antragstellerin mitgeteilt, sie habe in einem näher bezeichneten familiengerichtlichen Verfahren einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner i.H.v. 553,11 EUR, dessen Festsetzung sie kürzlich beantragt habe.
Die sofortige Beschwerde hatte beim OLG Frankfurt Erfolg.