Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzungsverfahren: Rückfestsetzung
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Dieburg (Beschluss vom 21.06.2023; Aktenzeichen 51 F 529/21 EASO) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Im Wege der Rückfestsetzung wird der von der Antragstellerin an den Antragsgegner aufgrund seiner Zahlung auf den aufgehobenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.01.2022 zu erstattende Betrag auf 343,01 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2023 festgesetzt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Rückfestsetzung eines auf einen später aufgehobenen Kostenfestsetzungsbeschluss gezahlten Betrags.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Dieburg vom 23.09.2021 in einem einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend die elterliche Sorge, zugestellt am 27.09.2021, hatte der Antragsgegner über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27.10.2021 Beschwerde eingelegt. Nach Hinweis auf die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nahm der Antragsgegner die Beschwerde mit Schriftsatz vom 25.11.2021 zurück. Mit Beschluss vom 25.11.2021 (6 UF 201/21) wurden ihm die Kosten der Beschwerde auferlegt und der Beschwerdewert auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Die Antragstellerin beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 09.12.2021 die ihr vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten in Höhe von 339,86 Euro gemäß § 104 ZPO festzusetzen. Diesem Antrag wurde nach Gewährung rechtlichen Gehörs durch Beschluss des Amtsgerichts vom 31.01.2022 entsprochen.
Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 17.02.2022 nahm das Amtsgericht mit Teilabhilfebeschluss vom 19.05.2022 eine Abänderung vor und setzte die zu erstattenden Kosten im Hinblick auf die Rücknahme der Beschwerde auf nur noch 241,09 Euro fest.
Im Verfahren 6 WF 87/22 änderte der Senat den Beschluss vom 31.01.2022 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 19.05.2022 ab und wies den Antrag der Antragstellerin auf Kostenfestsetzung vom 09.12.2021 zurück, weil mangels notwendiger Tätigkeit der Antragstellervertreterin keine Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG entstanden sei.
Mit Schriftsatz vom 03.04.2023 hat sich für den Antragsgegner ein Rechtsanwalt legitimiert und einen Antrag auf Rückfestsetzung der mit Beschluss vom 31.01.2022 festgesetzten Beträge in Höhe der hierauf gezahlten 343,01 Euro nebst Zinsen ab Antragseingang gestellt. Beigefügt hat er einen Zahlungsbeleg vom 08.03.2022, aus dem sich eine Überweisung in Höhe des genannten Betrags an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin ergibt, sowie einen Antrag des Antragstellers persönlich auf Rückfestsetzung vom 01.03.2023, der zuvor nicht zur Akte gelangt war. Danach hat der Antragsgegner die Antragstellerin außergerichtlich erfolglos zur Rückerstattung des zu Unrecht gezahlten Betrags aufgefordert.
Mit Schriftsatz vom 15.04.2023 hat die Antragstellerin eingeräumt, dass der Betrag gezahlt und zurückverlangt worden sei. Sie hat sich auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis berufen und geltend gemacht, es sei die Aufrechnung mit von dem Antragsgegner an sie zu erstattenden Kosten anderer Verfahren erklärt worden. Der Antragsgegner hat diesen Vortrag als unsubstantiiert und unerheblich zurückgewiesen und bestritten, dass eine Aufrechnung erklärt worden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.06.2023 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragsgegners auf Rückfestsetzung mit der Begründung zurückgewiesen, eine Rückfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach § 91 Abs. 4 ZPO sei unzulässig, weil die Antragstellerin die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung erklärt habe. Wenn der Anspruch auf Rückforderung streitig sei, handele es sich um eine Streitentscheidung, für die der Rechtspfleger nicht zuständig sei.
Mit der am 10.07.2023 eingegangenen Beschwerde gegen den ihm am 29.06.2023 zugestellten Beschluss macht der Antragsgegner geltend, dass es an einer Aufrechnungserklärung mit einer bestrittenen Gegenforderung fehle. Aufrechenbare Gegenansprüche würden nicht bestehen.
Im Abhilfeverfahren hat die Antragstellerin mitgeteilt, sie habe im Verfahren 6 UF 46/23 einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 553,11 Euro gegen den Antragsgegner, dessen Festsetzung sie am 05.07.2023 beantragt habe.
Das Amtsgericht hat daraufhin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Antragstellervertreterin habe zwar keine konkrete Aufrechnung erklärt, jedoch könne diese auch konkludent erklärt werden.
II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 85 FamFG, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und führt zur Rückfestsetzung des von dem Antragsgegner an d...