1. Gesetzliche Grundlagen
Gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie notwendig waren. Nach § 91 Abs. 4 ZPO gehören zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat. Sowohl für das Kostenfestsetzungsverfahren als auch für das Rückfestsetzungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 103, 104 ZPO.
Das OLG Frankfurt hat darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 91 Abs. 4 ZPO eingeführt worden sei, damit die Partei, die auf der Grundlage einer nur vorläufigen Kostengrundentscheidung in einem vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren die Festsetzung ihrer Kosten erreicht hat, ebenso einfach zur Rückzahlung verpflichtet werden könne, wenn die vorläufige Kostengrundentscheidung keinen Bestand mehr habe. Damit werde in einem vereinfachten Verfahren für den zurückzuzahlenden Betrag ein Vollstreckungstitel geschaffen, ohne dass es der Durchführung eines gesonderten Erkenntnisverfahrens bedürfe.
2. Anwendungsbereiche der Rückfestsetzung
Nach dem Gesetzeswortlaut gilt § 91 Abs. 4 ZPO zwar nur für die obsiegende Partei, die im Verlaufe des Rechtsstreits oder gerichtlichen Verfahrenskosten an die unterlegene Partei gezahlt hat. Nach Auffassung des OLG Frankfurt ist diese Vorschrift aber nach deren Sinn und Zweck, eine Rückfestsetzung allgemein gesetzlich zu regeln, auch auf Überzahlungen durch die unterlegene Partei sinngemäß anzuwenden. Ferner gelte die Vorschrift des § 91 Abs. 4 ZPO auch dann, wenn die Kostengrundentscheidung – wie hier – bestehen bleibt, der auf ihr beruhende Kostenfestsetzungsbeschluss jedoch aus anderen Gründen aufgehoben worden ist. Dies gelte etwa dann, wenn die Aufhebung darauf beruht, dass die festgesetzten Kosten überhaupt nicht entstanden sind. Ein solcher Fall hat hier nach den Ausführungen des OLG Frankfurt vorgelegen. Der zugunsten der Antragstellerin am 31.1.2022 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss sei auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners mit der Begründung aufgehoben worden, die von der Antragstellerin geltend gemachte und festgesetzte Verfahrensgebühr sei mangels notwendiger Anwaltstätigkeit nicht entstanden.
3. Voraussetzungen der Rückfestsetzung
Die Voraussetzungen für eine Rückfestsetzung nach § 91 Abs. 4 ZPO waren hier nach Auffassung des OLG Frankfurt erfüllt. Denn der Antragsgegner habe auf den aufgehobenen Kostenfestsetzungsbeschluss am 8.3.2022 unstreitig einen Betrag von 343,01 EUR gezahlt.