Der Rückfestsetzung steht nach den weiteren Ausführungen des OLG Frankfurt nicht entgegen, dass die Antragstellerin behauptet hatte, sie habe mit Kostenerstattungsansprüchen aus anderen Verfahren aufgerechnet. Dies hat das OLG damit begründet, der Vortrag der Antragstellerin zur Aufrechnung sei völlig unsubstantiiert. So habe die Antragstellerin nicht vorgetragen, wann sie die Aufrechnung mit welchem konkreten Kostenerstattungsanspruch außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens erklärt haben will. Auch das Vorbringen der Antragstellerin im Abhilfeverfahren hinsichtlich eines Kostenerstattungsanspruchs i.H.v. 553,11 EUR in einem Parallelverfahren hat das OLG Frankfurt unberücksichtigt gelassen. Hierzu habe die Antragstellerin ohne weitere Erläuterungen lediglich ihren diesbezüglichen Kostenfestsetzungsantrag vorgelegt. Ob und wie dieser zwischenzeitlich beschieden worden sei, sei nicht ersichtlich.
1. Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwände
Das OLG Frankfurt hat auf die ganz herrschende Rspr. verwiesen, nach der materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren grds. unbeachtlich sind (BGH AGS 2014, 296 = RVGreport 2014, 318 [Hansens]; OLG München JurBüro 2005, 598; OLG Bamberg AGS 2012, 197 = JurBüro 2012, 198). Zu solchen materiell-rechtlichen Einwendungen gehöre auch die Aufrechnung, die ebenfalls im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu berücksichtigen sei. Eine Ausnahme sieht das OLG nur dann, wenn über die Gegenforderung kein Streit besteht oder diese tituliert sei (s. BGH, a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall hat hier jedoch nicht vorgelegen.
2. Geltung auch im Rückfestsetzungsverfahren
Diese Grundsätze gelten nach den weiteren Ausführungen des OLG Frankfurt auch im Verfahren auf Rückfestsetzung von Kosten (OLG Frankfurt AGS 2008, 621 = RVGreport 2007, 394 [Hansens]; OLG Düsseldorf AGS 2011, 409).
3. Die Umstände im Fall des OLG Frankfurt
Diese Grundsätze hat das OLG Frankfurt auch in diesem Fall angewandt und festgestellt, dass ein Ausnahmefall, in dem die Aufrechnung gegenüber einer Rückfestsetzungsforderung zu berücksichtigen ist, nicht vorgelegen habe. Die Antragstellerin habe – erst im Abhilfeverfahren – Gegenforderungen nur pauschal geltend gemacht. Der Antragsgegner habe demgegenüber vorgebracht, aufrechenbare Gegenansprüche würden nicht bestehen. Somit war die – unsubstantiiert – geltend gemachte Aufrechnung hier nicht unstreitig.
Auch die Titulierung der Gegenforderung konnte nach den weiteren Ausführungen des OLG Frankfurt jedenfalls nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin habe nämlich – erst im Abhilfeverfahren – ohne weitere Erläuterungen ihren Kostenfestsetzungsantrag aus dem Parallelverfahren vorgelegt. Ob und wie dieser zwischenzeitlich beschieden worden sei, sei nicht ersichtlich. Deshalb sei die Antragstellerin wegen einer etwaig erklärten Aufrechnung auf dem Weg der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu verweisen.
4. Verfahrensrechtliche Folgen
Die Geltendmachung der Aufrechnung mit der bestrittenen Gegenforderung führt nach den weiteren Ausführungen des OLG Frankfurt entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin des FamG nicht zur Unzulässigkeit des Festsetzungsverfahrens. Die Rechtspflegerin hatte ihre Auffassung auf die Entscheidung des OLG Celle (AGS 2016, 152 = RVGreport 2015, 271 [Hansens]) gestützt. Dieser Entscheidung des OLG Celle hatte zugrunde gelegen, dass sowohl der Schuldner als auch seine Rechtsschutzversicherung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss Zahlungen geleistet hatten, sodass eine Doppelzahlung vorlag. Gegenüber dem hieraus hergeleiteten Rückforderungsanspruch hatte der Gläubiger mit einer bestrittenen Gegenforderung die Aufrechnung erklärt. Das OLG Celle hatte die Auffassung vertreten, auch im Rahmen einer Rückfestsetzung nach § 91 Abs. 4 ZPO sei erforderlich, dass der Anspruch auf Rückzahlung nach Grund und Höhe unstreitig ist. Das OLG Frankfurt hat dieser Entscheidung des OLG Celle entgegengehalten, bei der dem OLG vorliegenden Fallgestaltung sei es bereits zweifelhaft, ob § 91 Abs. 4 ZPO überhaupt anwendbar sei. Vorliegend sei dies der Fall, weil der zugunsten der Antragstellerin ergangene Kostenfestsetzungsbeschl. v. 31.1.2022 aufgehoben worden sei.