Der Wert eines Verfahrens auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gem. § 1386 BGB richtet sich nach § 42 Abs, 1 FamGKG, da hier nicht Zahlung, sondern eine gerichtliche Gestaltung beantragt wird, nämlich der Ausspruch, dass die bisherige Zugewinngemeinschaft für beendet erklärt wird.
Für die Wertberechnung ist wegen der unterschiedlichen Berechnungszeitpunkte danach zu differenzieren, ob der Antrag auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags gestellt worden ist oder bereits vorher.
Wird der Antrag auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gestellt, nachdem der Scheidungsantrag bereits rechtshängig geworden ist, gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich hinsichtlich des Endvermögens der Stichtag des § 1384 BGB, also der frühere Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (BGH NJW 2013, 3645). In diesem Fall kann sich der Höhe nach kein Unterschied zwischen dem Ausgleichsanspruch im Fall der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und dem Ausgleichsanspruch für den Fall der Rechtskraft der Scheidung ergeben, da die Berechnungszeitpunkte für Anfangs- und Endvermögen dieselben sind. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Zugewinnausgleichsanspruch zu einem früheren Zeitpunkt fällig wird. Das Interesse des Antragstellers kann in diesem Fall daher nur auf das (Vor-)Fälligkeitsinteresse beschränkt sein. Dieses Interesse ist in Abhängigkeit zur Ausgleichsforderung und der zu erwartenden Dauer bis zur Rechtskraft des Scheidungsausspruchs nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu schätzen. Zu berücksichtigen sein kann hier das Interesse, den Zugewinnausgleich zinsbringend anzulegen. Das Interesse kann aber auch dahingehen, den Zugewinn anderweitig gewinnbringend anzulegen, etwa in eine Immobilie, oder eigene Schulden abzulösen. Fehlen jegliche Angaben, kann ggf. auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG abgestellt werden. Das OLG Nürnberg (FamRZ 1998, 685 = NJWE-FER 1998, 138) will den Wert regelmäßig mit einem Fünftel des Zugewinnanspruchs annehmen. Das erscheint jedoch willkürlich, weil dies das Zeitmoment außer Ansatz lässt.
Wird der Antrag auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gestellt, bevor der Scheidungsantrag rechtshängig geworden, ist oder wird ein Scheidungsantrag gar nicht gestellt, so ist für die Berechnung des Endvermögens anstelle der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags jetzt der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Aufhebungsantrags maßgebend (§ 1387 BGB). Wird später noch der Scheidungsantrag eingereicht, ändert dies nichts daran, dass der frühere Zeitpunkt der Einreichung des Aufhebungsantrags für die Berechnung des Endvermögens maßgebend bleibt. Das Interesse des Antragstellers im Falle des vorzeitigen Zugewinnausgleichs besteht also in diesem Fall nicht nur darin, den Zugewinnausgleich früher als erst bei Rechtskraft der Scheidung verlangen zu können, sondern auch darin, dass sich der Zugewinnausgleich nunmehr zu einem früheren Zeitpunkt berechnet. Beide Aspekte sind bei der Wertfestsetzung jetzt zu berücksichtigen. Das Vorfälligkeitsinteresse ist wie vorstehend bei einem Antrag nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu bewerten.
Das Interesse an einem anderen Endvermögensstichtag ist jetzt aber zusätzlich zu bewerten. Es ist danach zu fragen, mit welchem Zugewinn nach dem früheren Stichtag des Aufhebungsverfahrens zu rechnen ist und mit welchem Zugewinnausgleich zum späteren Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags zu rechnen gewesen wäre. Zwischen diesen beiden Zeitpunkten können sich erhebliche Unterschiede ergeben, nämlich dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete zwischenzeitlich Vermögen verliert. Das können zum einen zu berücksichtigende Vermögensverluste sein, aber auch illoyale Vermögensverschiebungen. Zwar sind diese für den Zugewinnausgleich u.U. irrelevant, allerdings nur, wenn der Ausgleichsberechtigte die Benachteiligungsabsicht beweisen kann. Veränderungen können sich auch daraus ergeben, dass der Ausgleichsberechtigte Vermögen hinzuerwirbt (z.B. einen Lottogewinn; s. BGH NJW 2013, 3645.) und sich damit der Ausgleichsanspruch reduziert oder – schlimmstenfalls – in eine Ausgleichspflicht wandelt. Das Problem in der Praxis dürfte allerdings darin liegen, dass sich in den meisten Fällen keine Anhaltspunkte für eine solche Differenzberechnung ergeben. Der sich aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft ergebende Ausgleichsanspruch wird sich in der Regel noch überschlägig ermitteln lassen. Es wird aber kaum feststellbar sein, mit welchem geringeren eigenen Anspruch oder mit welcher höheren Zahlungspflicht der antragstellende Ehegatte zu rechnen hat, wenn der Zugewinn erst auf den späteren Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags berechnet wird. Zum einen steht nämlich noch gar nicht fest, ob und wann der Scheidungsantrag eingereicht werden wird. Darüber hinaus steht ebenso wenig fest, wie hoch der Zugewinnausgleichsanspruch in diesem Falle ausfallen wird. Daher dürfte hier – wie von der überwiegenden Rspr. angen...