1. Gesetzliche Regelung
Gem. § 11a Abs. 1 ArbGG gelten die Vorschriften der ZPO über die PKH in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend. Soweit eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, wird der Partei nach dem entsprechend anwendbaren § 121 Abs. 2 ZPO auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Die nach dieser Regelung erforderliche Vertretungsbereitschaft liegt nach Auffassung des BAG nur dann vor, wenn diese auch das PKH-Überprüfungsverfahren erfasst. Dies hat das BAG damit begründet, dass der Umfang einer Beiordnung im Rahmen der PKH sich grds. auf den Rechtszug gem. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO mit erstreckt (BGH AGS 2018, 141 = RVGreport 2018, 315 [Hansens]). Dabei sei der Begriff des Rechtszuges im Rahmen des § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO im kostenrechtlichen Sinne zu verstehen. Wenn ein Verfahrensabschnitt keine besonderen Kosten verursache, sei er ein Teil eines einheitlichen Rechtszuges (so auch BGH, a.a.O.). Teil des so gesehenen Rechtszugs ist nach den weiteren Ausführungen das PKH-Verfahren, das das PKH-Überprüfungsverfahren einschließe (so BGH, Beschl. v. 8.12.2010 – XII ZB 151/10; LAG Köln AGS 2020, 194 = RVGreport 2019, 435 [Hansens]). Das BAG hat darauf hingewiesen, dass das PKH-Verfahren neben den Rechtsanwaltsgebühren für das Hauptsacheverfahren keine gesonderte Rechtsanwaltsvergütung auslöse. Folglich gehöre dies gem. § 15 Abs. 2 RVG noch zu derselben Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern könne. Das Verfahren über die PKH und das Verfahren, für das die PKH beantragt worden ist, stellen nämlich gem. § 16 Nr. 2 RVG eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit dar.
Auch bei Gericht würden für das PKH-Verfahren keine gesonderten Gerichtsgebühren erhoben.
2. Keine PKH-Bewilligung für das PKH-Verfahren
Dem steht nach den weiteren Ausführungen des BAG nicht entgegen, dass für die Bewilligung von PKH selbst keine PKH bewilligt werden könne (a.A. OLG Brandenburg AnwBl 2021, 688 = JurBüro 2022, 157). Folglich erfasse die Beiordnung eines Rechtsanwalts grds. auch das PKH-Überprüfungsverfahren. Dies hat nach den weiteren Ausführungen des BAG zur Folge, dass sich auch die Vertretungsbereitschaft des Rechtsanwalts hierauf beziehen müsse. Dies gelte auch in den Fällen, in denen eine Beiordnung gem. § 121 Abs. 2 ZPO nur auf Antrag der bedürftigen Partei erfolgen könne.
Diese Gesetzessystematik führt nach den weiteren Ausführungen des BAG nicht dazu, dass der Partei in den Fällen, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, ein Rechtsanwalt aufgedrängt werde. Ein gem. § 121 ZPO beigeordneter Rechtsanwalt müsse zwar gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO die Vertretung einer Partei übernehmen. Die Beiordnung selbst begründe jedoch noch keinen Vertrag und auch kein Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der Partei. Diese könne vielmehr nach der Beiordnung selbst entscheiden, ob sie den beigeordneten Rechtsanwalt als ihren Vertreter erhalten und behalten wolle. Sofern dies nicht bereits zuvor geschehen sei, müsse die Partei also den beigeordneten Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung noch beauftragen und ihm für sein Auftreten eine Vollmacht erteilen. Erst dann entstehe ein Vertragsverhältnis zwischen der bedürftigen Partei und dem Rechtsanwalt (so bereits BGH BGHZ 60, 255 = NJW 1973, 757).
3. Vorliegend keine Vertretungsbereitschaft
In Anwendung dieser Grundsätze hat das BAG festgestellt, dass beim Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Vertretungsbereitschaft im PKH-Überprüfungsverfahren nicht gegeben sei. Wenn dem Prozessgericht im Rahmen des Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts eine umfassende Prozessvollmacht vorgelegt werde, gehe daraus hervor, dass der betreffende Rechtsanwalt bereit sei, die Partei im Rahmen der begehrten Beiordnung zu vertreten. Anders gestalte sich die Lage jedoch dann, wenn sich aus der Vollmacht Einschränkungen ergeben. In diesem Fall ist nach Auffassung des BAG aus der Vollmachtsurkunde nicht ersichtlich, ob der Rechtsanwalt bereit sei, die Partei über den in der Vollmachtsurkunde ausgewiesenen Inhalt hinaus im Rahmen des gesamten Rechtszuges nach § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO zu vertreten. Im Gegenteil hatte sich hier aus der eingangs auszugsweise zitierten Vollmachtsurkunde ergeben, dass sich die Vollmacht gerade nicht auf das PKH-Überprüfungsverfahren bezogen hat.
Ferner hat das BAG darauf hingewiesen, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe im PKH-Verfahren in Abrede gestellt, dass er im Falle einer Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO nicht verpflichtet sei, die Partei im Rahmen des PKH-Überprüfungsverfahrens zu vertreten. Hieraus hat das BAG gefolgert, es sei nicht ersichtlich, dass der Anwalt auf Verlangen des Klägers dennoch hierzu bereit wäre.