Aufgrund der ihm günstigen Kostenentscheidung des LG Berlin hat der Beklagte mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 11.10.2023, der beim LG am selben Tage eingegangen war, die Festsetzung seiner außergerichtlichen Kosten i.H.v. insgesamt 6.625,33 EUR und ferner beantragt, den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festzusetzen. Der Rechtspfleger des LG Berlin hat – ohne den Kostenfestsetzungsantrag dem Kläger vorher zu übersenden – die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten durch Kostenfestsetzungsbeschl. v. 20.11.2023 antragsgemäß festgesetzt und die Verzinsung seit dem 11.10.2023 angeordnet. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Kläger zusammen mit dem Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten am 20.11.2023 zu Händen seines Prozessbevollmächtigten zugestellt. Mit Schriftsatz vom 8.12.2023 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gerügt, beide Unterlagen jeweils nur unvollständig erhalten zu haben. Unter dem 12.12.2023 hat das LG Berlin sowohl den Kostenfestsetzungsbeschluss als auch den Kostenfestsetzungsantrag formlos vollständig dem Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt.
Mit dem am selben Tage beim LG Berlin eingegangenen Schriftsatz vom 18.12.2023 hat der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschl. v. 20.11.2023 "Beschwerde" eingelegt. Mit seiner rund zwei Monate später eingegangenen Begründung hat der Kläger geltend gemacht, der Rechtspfleger des LG habe durch die erst am 12.12.2023 erfolgte vollständige Übersendung des Kostenfestsetzungsantrags das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Außerdem sei die Verzinsung erst ab dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem der Kostenfestsetzungsbeschluss dem Kläger vollständig vorgelegen habe, was erst am 8.12.2023 der Fall gewesen sei.
Der Rechtspfleger des LG Berlin hat den Kläger-Vertreter mit Verfügung vom 25.1.2024 darauf hingewiesen, es halte das Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht für begründet, der Kläger möge dieses innerhalb von zwei Wochen zurücknehmen. Nachdem eine Rücknahme nicht eingegangen war, hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde unter Hinweis auf seine Ausführungen in der vorgenannten Verfügung nicht abgeholfen und das Verfahren dem KG zur Entscheidung vorgelegt.
Das KG hat die sofortige Beschwerde des Klägers auf dessen Kosten zurückgewiesen.