BerHG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Leitsatz
Will sich ein Rechtsuchender über Trennungsfolgen beraten lassen, muss er zunächst in eine öffentliche Bücherei gehen und sich dort selbst informieren. Erst wenn er hiernach noch konkrete Fragen hat, kann ihm für die Inanspruchnahme eines Anwalts Beratungshilfe bewilligt werden.
AG Helmstedt, Beschl. v. 28.5.2009 – 9 II 132/09
1 Sachverhalt
Der Antragsteller hatte nach Trennung einen Anwalt aufgesucht, um sich hinsichtlich der auf ihn zukommenden Trennungsfolgen (Unterhalt etc.) beraten zu lassen. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Festgehalten wird zunächst an der hiesigen Rspr. zu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BerHG, wonach Beratungshilfe nicht gewährt wird, wenn andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten gewesen ist. Das ist vorliegend selbstverständlich der Fall. In jeder Lebenslage - auch bei Trennungsabsichten - ist zunächst Eigeninitiative gefordert. So hätte beispielsweise vorliegend der Antragsteller irgendeine öffentliche Bücherei aufsuchen könne, um sich ein entsprechendes Taschenbuch über das eheinteressierende Themengebiet - Trennung und Scheidung - ausleihen zu können. Aktuell ist wohl derzeit "Trennung und Scheidung - Keine Frage offen" von Walter Ditz aus September 2008. Erst wenn anhand einer derartigen Lektüre der Antragsteller konkrete Fragen, beispielsweise zum Ehegattenunterhalt, gehabt hätte, wäre der Gang zum Rechtsanwalt über § 1 BerHG gedeckt gewesen.
Vorliegend handelt es sich aber noch um eine allgemeine "Lebensberatung", die ohne vorherige Eigeninitiative das BerHG nicht zur Anwendung kommen lässt. Dies verdeutlicht nach hiesiger Auffassung auch das Schreiben der Antragsteller-Vertreter, das durchweg allgemein auf mögliche Trennungs- und Scheidungsfolgen eingeht. In diesem Stadium ist aber noch Eigeninitiative gefordert, so dass es im Ergebnis gegen die Entscheidung des Herrn Rechtspflegers nichts zu erinnern gibt.
Abschließend darf allgemein auf Folgendes hingewiesen werden:
§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BerHG verlangt, das andere Möglichkeiten zu einer Hilfe, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten gewesen ist, nicht zur Verfügung standen.
Diese Voraussetzung des § 1 Abs. 1 BerHG wird hier so verstanden, dass ein Rechtshilfesuchender in eigenen Angelegenheiten zunächst die kostengünstigste Alternative zu wählen hat, bevor er im Rahmen des BerHG einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen kann. Denn nach dem Beschl. d. BVerfG v. 12.6.2007 zu 1 BvR 1014/07 wird es als selbstverständlich angesehen, dass auch ein bedürftiger Bürger ebenso wie ein solcher, der aufgrund seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht bedürftig ist, gehalten ist, in eigenen Angelegenheiten zunächst selbst tätig zu werden, bevor Kosten zu Lasten Dritter ausgelöst werden. Danach verletze - so das BVerfG im genannten Beschluss - die Ablehnung der Beratungshilfe mit dem Verweis auf Eigeninitiative (z.B. Behördenberatung) den Antragsteller nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten, weil nämlich davon ausgegangen werden könne, dass auch ein bemittelter verständiger Bürger zunächst versuchen werde, seine Interessen zunächst kostenneutral selbst zu verfolgen.
Daraus folgt, dass erst dann, wenn diese kostenneutrale Mühewaltung scheitern sollte, grundsätzlich ein Anspruch auf Beratungshilfe nach den §§ 1 f. BerHG besteht.
Nach hiesigem Verständnis ist daher das Zumutbarkeitskriterium der Nr. 2 des § 1 Abs. 1 S. 1 BerHG auch ein Kostenkriterium: erst Eigeninitiative und danach der mögliche Gang zum Rechtsanwalt.
Anmerkung
Siehe hierzu das Editorial von Schons in diesem Heft.