RVG VV Nrn. 1000, 1003

Leitsatz

Einigen sich die Parteien/Kindeseltern im Termin zur mündlichen Verhandlung in einem Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren dahingehend, dass das anhängige Sorgerechtsverfahren ruhen soll, ist eine Einigungsgebühr entstanden.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschl. v. 16.4.2009–139 AR 28/09

1 Aus den Gründen

Durch die Einigung der Eltern im Termin, dass das Sorgerechtsverfahren ruhen solle, ist eine Einigungsgebühr nach einem Wert von 500,00 EUR für einen Zwischenvergleich entstanden, da ein vorübergehender Zustand endgültig (nämlich im Sinne eines gemeinsamen Sorgerechts) geregelt worden ist.

2 Anmerkung

In Anm. Abs. 5 S. 3 zu Nr. 1000 VV hat der Gesetzgeber zum 1.9.2009 klargestellt, dass auch in Kindschaftssachen eine Einigungsgebühr anfallen kann. Vor allem die ältere Rechtsprechung hatte den Anfall einer Einigungsgebühr (früher Vergleichsgebühr) abgelehnt. Hierzu wurde angeführt, Fragen der elterlichen Sorge, des Umgangs oder der Kindesherausgabe stünden nicht zur Disposition der Eltern. Diese könnten sich daher nicht im Wege eines Vertrages verbindlich einigen, so dass die Einigungsgebühr folglich hier nicht entstehen könne. Die jüngere Rechtsprechung hat dagegen darauf abgestellt, dass eine Einigung der Eltern für das Gericht eine gewisse Bindungswirkung entfalte. Das Gericht könne sich nur unter ganz besonderen engen Voraussetzungen über den übereinstimmenden Willen der Eltern hinwegsetzen, so dass eine Einigung der Eltern zumindest faktisch bindend sei. Das wiederum rechtfertige es, den beteiligten Anwälten auch eine Einigungsgebühr zuzugestehen.

Mit der Neuregelung in Anm. Abs. 5 S. 3 zu Nr. 1000 VV ist jetzt klargestellt, dass in diesen Verfahren eine Einigung möglich ist, auch wenn nach wie vor eine rechtlich bindende Einigung materiell-rechtlich nicht möglich ist.

Des Weiteren wird in Anm. Abs. 2 zu Nr. 1003 VV klargestellt, dass in gerichtlichen Kindschaftssachen die Einigungsgebühr ebenfalls anfällt, wenn die Anwälte am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) oder an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, mitwirken, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.

Norbert Schneider

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