RVG § 48 Abs. 3; RVG VV Nrn. 3101, 3104
Leitsatz
- Wird in einer Ehesache eine außerprozessual vorbereitete Vereinbarung über nicht anhängige Folgesachen protokolliert, ist dem im Wege der Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren und den Abschluss dieser Vereinbarung beigeordneten Rechtsanwalt neben der Einigungsgebühr auch eine Verfahrensdifferenzgebühr gem. der Nr. 3101 VV aus der Staatskasse zu erstatten.
- Ein Anspruch auf Erstattung einer 1,2-Terminsgebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV aus den zusammengerechneten Werten von Hauptsache und Mehrvergleich besteht nur, wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ausdrücklich auf die nicht anhängigen, mitverglichenen Gegenstände erweitert worden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 10.6.2008–11 WF 927/08).
OLG München, Beschl. v. 18.3.2009–11 WF 812/09
1 Sachverhalt
Der Antragstellerin war mit Beschluss des AG für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Prozesskostenhilfe antragsgemäß unter den bisherigen Bedingungen auf den Abschluss einer Vereinbarung erstreckt worden. Die Parteien haben nachfolgend eine Scheidungsvereinbarung zum Zugewinnausgleich, zur Bezugsberechtigung hinsichtlich Versicherungsleistungen, zu Hausrat und Ehewohnung sowie zum Umgang getroffen, die vorgelesen und genehmigt worden ist. Mit weiterem Beschluss hat das AG den Streitwert für die Scheidung und den Versorgungsausgleich auf zusammen 4.150,00 EUR und den Streitwert der Vereinbarung auf 20.900,00 EUR festgesetzt.
Die beigeordnete Rechtsanwältin hat mit Schriftsatz daraufhin unter anderem die Festsetzung einer 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr aus einem Gegenstandswert von 20.900,00 EUR unter Berücksichtigung der Obergrenze aus § 15 Abs. 3 RVG in Höhe von 184,60 EUR sowie einer 1,2-Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 25.050,00 EUR in Höhe von 424,80 EUR im Wege des Vorschusses beantragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Rechtspflegerin) hat den der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Staatskasse zu zahlenden Vorschuss auf die Prozesskostenhilfevergütung auf 1.397,18 EUR festgesetzt und dabei nur eine 1,2-Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 4.150,00 EUR in Höhe von 254,40 EUR berücksichtigt. Gegen diese Entscheidung hat die beigeordnete Rechtsanwältin eine als Erinnerung zu behandelnde "Beschwerde" eingelegt, mit der sie hinsichtlich der Terminsgebühr ihren ursprünglichen Antrag weiter verfolgt hat. Der Vertreter der Staatskasse hat ebenfalls Erinnerung eingelegt und beantragt, die Verfahrensdifferenzgebühr zu streichen. Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung der Antragstellervertreterin nicht abgeholfen und auf die Erinnerung des Vertreters der Staatskasse den Festsetzungsbeschluss aufgehoben sowie den an die Antragstellervertreterin zu zahlenden Vorschuss nunmehr ohne Berücksichtigung einer reduzierten Verfahrensgebühr auf 1.177,51 EUR festgesetzt.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung der beigeordneten Rechtsanwältin hat das AG mit richterlichem Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellervertreterin Beschwerde eingelegt, mit der sie einen Vorschuss entsprechend ihrem ursprünglichen Antrag erreichen will. Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf den vorausgegangenen Vortrag ausgeführt, die Antragstellervertreterin sei ausdrücklich für den Abschluss der Vereinbarung beigeordnet worden. Die Verhandlungen seien nicht mehr außergerichtlich, sondern ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Termin geführt worden. Die in Rechnung gestellten Gebühren seien insgesamt durch den Vergleichsabschluss entstanden. Der Vergleich sei aus prozessökonomischen Gründen letztlich auch zugunsten der Staatskasse in den Verbund einbezogen worden. Ansonsten hätte nämlich ein neues Verfahren mit Beantragung von Prozesskostenhilfe eingeleitet werden müssen. Nach Entscheidungen der OLG Stuttgart und Koblenz und der h.M. sei deshalb nicht nur die Einigungsgebühr festsetzbar, sondern auch die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr aus dem erhöhten Streitwert.
Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg.
2 Aus den Gründen
1. Sowohl die Terminsgebühr als auch die Verfahrensdifferenzgebühr sind zwar hinsichtlich des Werts der in die Einigung mit einbezogenen Gegenstände (Folgesachen) angefallen. Nur die Verfahrensdifferenzgebühr wird aber von der Bewilligung und der Erweiterung der Prozesskostenhilfe erfasst.
a) Die zunächst bewilligte Prozesskostenhilfe hatte zweifelsfrei nur das Scheidungsverfahren zum Gegenstand.
b) Im Termin ist die Prozesskostenhilfe auf die anschließend getroffene Scheidungsvereinbarung erstreckt worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des verkündeten Beschlusses sollte sich die Erweiterung der Prozesskostenhilfe also ausdrücklich nur auf den Abschluss einer Vereinbarung erstrecken und gilt damit nur für die durch die Vereinbarung selbst angefallenen Gebühren. Hierzu zählen nur die Einigungsgebühr und die mit dieser unlösbar ver...