Die Beschwerde ist zulässig, da sie vom LG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wurde (§ 66 Abs. 2 S. 2 GKG).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.
Die Kostenbeamtin beim LG hat zu Recht eine 0,25-Gebühr gem. der Nr. 1900 GKG-KostVerz. für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs angesetzt.
1. Das LG hat mit Beschl. v. 26.6.2008 den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 1.690,92 EUR und den Gegenstandswert des Vergleichs auf 1.800,00 EUR festgesetzt. Hieraus errechnet sich, dass der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands um 109,08 EUR übersteigt. Dies wird ersichtlich auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Ebenso besteht Einigkeit darin, dass die nach der Erledigung des Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich gem. der Nr. 1222 Nr. 3 GKG-KostVerz. anfallende 2,0-Verfahrensgebühr sich sowohl beim Streitwert des Berufungsverfahrens von 1.690,92 EUR als auch beim Gegenstandswert des Vergleichs von 1.800,00 EUR auf 146,00 EUR beläuft, dass also durch den Mehrwert des Vergleichs kein Gebührensprung ausgelöst wurde.
2. Der Senat teilt die Auffassung des LG in der eingehend begründeten Erinnerungsentscheidung, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 1900 GKG-KostVerz. allein auf den Wert abzustellen ist, um den der Vergleichsgegenstand den Verfahrensgegenstand übersteigt, nicht dagegen auf die Frage, ob sich aus den unterschiedlichen Werten des Vergleichs- und des Verfahrensgegenstandes ein Gebührensprung ergibt. Dafür sprechen neben dem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut der genannten Bestimmung folgende Erwägungen:
a) Bei der Vergleichsgebühr handelt es sich um eine eigenständige Gebühr, die neben der Verfahrensgebühr zu erheben ist und zwar nach dem Wert des Mehrbetrages. Die allgemeine Verfahrensgebühr erhöht sich also durch einen Prozessvergleich gerade nicht (Meyer, GKG, 10. Aufl., KV 1900 Rn 166, 176).
b) Bei der Vergleichsgebühr handelt es sich, wie das LG zutreffend festgestellt hat, um eine Handlungs- oder Aktgebühr, mit der pauschal die Mitwirkung des Gerichts beim Abschluss des Vergleichs abgegolten werden soll, nicht aber um eine Verfahrensgebühr (Hartmann, KostG, 38. Aufl., Nr. 1900 KV Rn 1; Meyer, GKG, a.a.O., KV 1900 Rn 166). Dem verminderten Aufwand des Gerichts und der beabsichtigten Förderung der vergleichsweisen Erledigung von Rechtsstreitigkeiten wird durch die Ermäßigung der Höhe der Gebühr auf einen Satz von 0,25 hinreichend Rechnung getragen.
c) Der Gesetzgeber hat also ersichtlich bewusst für den Mehrwert eines Vergleichs eine eigenständige Gebühr geschaffen, anstatt den Weg über eine Erhöhung der Verfahrensgebühr zu gehen, wie dies etwa bei einer Klageerweiterung geschieht. Dies muss aber gleichzeitig zur Folge haben, dass die Vergleichsgebühr unabhängig davon anfällt, ob sich die (gerade nicht betroffene) Verfahrensgebühr erhöht hätte, wenn der Mehrwert von Anfang an in den Rechtsstreit eingeführt worden wäre.
3. Der Senat kann sich aus den genannten Gründen nicht der von der Klägerin herangezogenen Kommentierung bei Hartmann, KostG, 38. Aufl., KV 1900 Rn 16 anschließen, wonach nichts erhoben werden dürfe, wenn sich die Gebühr trotz unterschiedlicher Verfahrenswerte nicht erhöhe. Diese auf einen Satz beschränkte Auffassung des Kommentators ist durch keine nähere Begründung und insbesondere keine entgegenstehenden Entscheidungen belegt. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer herangezogenen Kommentierungen zu früheren Fassungen des Gerichtskostengesetzes. Aus der geschilderten Entstehungsgeschichte der Vergleichsgebühr kann jedenfalls nicht auf eine Auslegung der Bestimmung i.S.d. Beschwerdevorbringens geschlossen werden. Ansonsten hätte der Gesetzgeber im Zuge der mehrfachen Änderungen des Gerichtskostenrechts sicherlich im Hinblick auf die jedenfalls in der Praxis weit verbreitete Übung, nicht auf einen Gebührensprung abzustellen, durch eine Änderung des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung reagiert.