Der Kläger ist in dem Rechtsstreit erster Instanz zunächst von den Rechtsanwälten M. und Partner vertreten worden, sodann von Rechtsanwalt S.

Mit rechtskräftigem Urteil des LG Potsdam sind die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 19 %, der Beklagten zu 81 % auferlegt worden, wobei die Kosten der Verweisung des Rechtsstreits alleine vom Kläger zu tragen waren.

Der Kläger hat seine außergerichtlichen Kosten erster Instanz durch den Prozessbevollmächtigten S. zur Festsetzung anmelden lassen, unter anderem eine Prozessgebühr, eine Verhandlungsgebühr, eine Beweisgebühr (sämtliche aus § 31 BRAGO) sowie Fahrtkosten betreffend Kfz-Benutzung durch den Prozessbevollmächtigten am 16.11.2005, Parkgebühren von eben demselben Tage, eine Post- und Kommunikationspauschale, ferner Reisekosten des Klägers zu den Gerichtsterminen vom 16.2.2005 und 16.11.2005 sowie eine Abwesenheitspauschale für den Kläger zu den genannten Terminen.

Das LG Potsdam hat die vom Kläger angemeldeten außergerichtlichen Kosten festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Diese meint, die vom Kläger angemeldeten außergerichtlichen Kosten erster Instanz hätten überhaupt nicht festgesetzt werden dürfen.

Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass diese Kosten tatsächlich angefallen seien. Insbesondere sei dies nicht der Fall gewesen bei dem die Kostenfestsetzung betreibenden Prozessbevollmächtigten. Auch Fahrtkosten und Verdienstausfall seien nicht erstattungsfähig.

Das LG Potsdam hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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