Leitsatz (amtlich)
1. Der Prozessbevollmächtigte, der die Vertretung für das gesamte Kostenfestsetzungsverfahren angezeigt hat, hat die außergerichtlichen Kosten seiner Partei zur Festsetzung anzumelden. Es ist nicht erforderlich, dass die Anmeldung der außergerichtlichen Kosten jeweils durch denjenigen Anwalt zu erfolgen hat, für dessen Tätigkeit sie abgerechnet werden.
2. Reisekosten einer Partei sind auch bei anwaltlicher Vertretung der Partei erstattungsfähig. Reisekosten der Partei sind stets dann als notwendig zu bezeichnen, wenn das persönliche Erscheinen im Termin vom Gericht angeordnet war. Auch die Teilnahme einer Partei an einem Beweistermin ohne eine entsprechende richterliche Anordnung stellt sich regelmäßig als sachdienlich dar.
Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Potsdam (Beschluss vom 23.07.2007; Aktenzeichen 5 O 140/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (betreffend erste Instanz) des LG Potsdam vom 23.7.2008 - 5 O 140/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger ist in dem Rechtsstreit erster Instanz zunächst von den Rechtsanwälten M. und Partner vertreten worden, sodann von Rechtsanwalt S.
Mit rechtskräftigem Urteil des LG Potsdam sind die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 19 %, der Beklagten zu 81 % auferlegt worden, wobei die Kosten der Verweisung des Rechtsstreits alleine vom Kläger zu tragen waren.
Der Kläger hat mit Antrag vom 19.12.2006 seine außergerichtlichen Kosten erster Instanz durch den Prozessbevollmächtigten S. zur Festsetzung anmelden lassen, u.a. eine Prozessgebühr, eine Verhandlungsgebühr, eine Beweisgebühr (sämtliche aus § 31 BRAGO), sowie Fahrtkosten betreffend Kfz Benutzung durch den Prozessbevollmächtigten am 16.11.2005, Parkgebühren von eben dem selben Tage, eine Post- und Kommunikationspauschale, ferner Reisekosten des Klägers zu den Gerichtsterminen vom 16.2.2005 und 16.11.2005 sowie eine Abwesenheitspauschale für den Kläger zu den genannten Terminen.
Das LG Potsdam hat die vom Kläger angemeldeten außergerichtlichen Kosten i.H.v. 1.624,38 EUR in die Kostenausgleichsberechnung einbezogen und mit Beschluss vom 23.7.2008 die von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Kosten erster Instanz auf 1.175,40 EUR festgesetzt.
Gegen diesen ihr am 1.9.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 3.9.2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten.
Diese meint, die vom Kläger angemeldeten außergerichtlichen Kosten erster Instanz hätten überhaupt nicht festgesetzt werden dürfen. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass diese Kosten tatsächlich angefallen seien. Insbesondere sei dies nicht der Fall gewesen bei dem die Kostenfestsetzung betreibenden Prozessbevollmächtigten. Auch Fahrtkosten und Verdienstausfall seien nicht erstattungsfähig.
Das LG Potsdam hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das LG Potsdam die von dem Kläger angemeldeten außergerichtlichen Kosten erster Instanz in die Kostenausgleichsberechnung einbezogen und festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt S., hat den Kläger sowohl in erster als auch in zweiter Instanz vertreten. Der Prozessbevollmächtigte hat ferner die Vertretung des Klägers für das gesamte Kostenfestsetzungsverfahren angezeigt. Daher obliegt es ihm die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zur Festsetzung anzumelden. Unerheblich ist dabei, ob die angemeldeten außergerichtlichen Kosten in der Person des Rechtsanwaltes S. angefallen sind.
Wie die Beklagte übersieht, meldet Rechtsanwalt S. namens seines Mandanten diese außergerichtlichen Kosten an; der Mandant hat letztlich diese Kosten zu tragen. Es ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht erforderlich, dass die Anmeldung der außergerichtlichen Kosten jeweils durch denjenigen Anwalt zu erfolgen hat, für dessen Tätigkeit sie abgerechnet werden.
Aus den Akten ergibt sich, dass in erster Instanz zu Lasten des Klägers durch Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten angefallen sind eine Prozessgebühr, eine Verhandlungsgebühr sowie eine Beweisgebühr. Diese Kosten schuldet der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten; auf Grund des Urteils des LG Potsdam ist die Beklagte zur Erstattung dieser Kosten i.H.v. 81 % verpflichtet.
Da sich die zur Festsetzung angemeldeten Gebühren aus dem Gesetz ergeben, nämlich aus §§ 31, 28 BRAGO, ist eine Glaubhaftmachung, wie sie die Beklagte fordern will, nicht erforderlich.
Dem Kläger ist es auch gestattet Fahrtkosten für Reisen seines Prozessbevollmächtigten von dessen Kanzleisitz und Sitz des Prozessgerichts (von E. nach P.) erstattet zu verlangen. Nach der seit langem gefestigten Rechtsprechung des BGH ist es einer Partei gestattet, einen an ihrem Wohnsitz residierenden Rechtsanwalt mit der Vertretun...