Leitsatz (amtlich)
1. Detektivkosten können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Da solche Kosten das Risiko der Unklarheit in sich tragen, sind an ihre Erstattungsfähigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten setzt voraus, dass die Kosten von dem Erstattungsberechtigten selbst im Hinblick auf das konkrete Verfahren ausgelöst worden sind. Das ist bei Detektivkosten nicht der Fall, die der Erstattungsberechtigte seinerseits einem anderen erstattet hat.
2. Ein beklagtes Versicherungsunternehmen ist erstattungsrechtlich berechtigt, einen in der Nähe seines Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen, wenn es dem klagenden Versicherungsnehmer Versicherungsbetrug und Vortäuschung einer Straftat vorwirft. Dies gilt auch dann, wenn das Versicherungsunternehmen eine Rechtsabteilung unterhält.
3. Anwaltliche Reisekosten sind in Höhe der Kosten für eine Reise mit der Deutschen Bahn erstattungsfähig, wenn eine Fahrt mit einem eigenen Kfz vergleichbare Kosten verursacht hätte. Der Rechtsanwalt muss sich demgegenüber nicht darauf verweisen lassen, dass er einen Billigflug in der Economy-Class hätte buchen können.
Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Potsdam (Beschluss vom 02.03.2007; Aktenzeichen 2 O 102/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss (I. Instanz) des LG Potsdam vom 2.3.2007 - 2 O 102/06 -, berichtigt durch Beschluss vom 13.4.2007, in der Fassung des teilabhelfenden Beschlusses vom 12.2.2008, teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen aus Klarstellungsgründen wie folgt neu gefasst:
Die auf Grund des Urteils des LG Potsdam vom 21.9.2006 von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 3.073,27 EUR (in Buchstaben: Dreitausenddreiundsiebzig und 27/100 EUR) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 9.10.2006 aus 1.708,68 EUR und ab dem 17.11.2006 aus 1.364,59 EUR festgesetzt.
Die außergerichtlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens 6 W 124/07 tragen der Kläger zu 62 %, die Beklagte zu 38 %. Die Gerichtsgebühr gem. Nr. 1812 KV GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I. Der Kläger ist in S. wohnhaft, die beklagte Versicherung ist in T. geschäftsansässig. Die Beklagte wurde im Rechtsstreit durch einen in B. ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten.
Der Kläger erhob Klage auf Zahlung des Restwertes eines bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs, von dem er behauptet hat, dass es in der Slowakei gestohlen wurde.
Vor Klageerhebung hatte der Kläger beim AG S. im selbständigen Beweisverfahren die Vernehmung einer schwer kranken Zeugin beantragt. Das AG S. beraumte einen Termin zur Vernehmung der Zeugin am 19.8.2005 um 10 Uhr an. Diesen nahm für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine in B. ansässige Rechtsanwältin wahr.
Das LG hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Seine dagegen eingelegte Berufung hat der Kläger zurückgenommen.
Die Beklagte hat u.a. die Festsetzung der Kosten einer Detektei i.H.v. 232 EUR begehrt. Außerdem hat sie beantragt, neben den Kosten eines Hauptbevollmächtigten die Kosten der Terminsvertreterin im selbständigen Beweisverfahren i.H.v. 1.484,34 EUR festzusetzen. Darin enthalten ist eine Terminsgebühr von 631,20 EUR zzgl. Mehrwertsteuer.
Der Rechtspfleger des LG hat mit Beschluss vom 2.3.2007 die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten antragsgemäß festgesetzt. Diesen Beschluss hat er mit Beschluss vom 13.4.2007 dahingehend rechnerisch berichtigt, dass der festzusetzende Betrag 3.448,22 EUR beträgt.
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 7.3.2007 zugestellt worden ist, wendet sich der Kläger mit seiner am 21.3.2007 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, Kosten i.H.v. 232 EUR, welche durch die Beauftragung einer Detektei entstanden seien, seien nicht erstattungsfähig. Außerdem wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung der Kosten, die durch die Beauftragung der Unterbevollmächtigten des Beklagtenvertreters entstanden sind (0,65-Verfahrensgebühr, Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Abwesenheitsgeld, jeweils zzgl. Umsatzsteuer).
Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschlüssen vom 13.4.2007 und 9.7.2007 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt. Das Brandenburgische OLG hat mit Beschluss vom 14.8.2007 (6 W 124/07) die Nichtabhilfebeschlüsse aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Daraufhin hat das LG der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 12.2.2008 teilweise abgeholfen und die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 3.305,27 EUR festgesetzt. Im Übrigen hat es dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und es erneut dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Der...