Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das LG Potsdam die von dem Kläger angemeldeten außergerichtlichen Kosten erster Instanz in die Kostenausgleichsberechnung einbezogen und festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt S..., hat den Kläger sowohl in erster als auch in zweiter Instanz vertreten. Der Prozessbevollmächtigte hat ferner die Vertretung des Klägers für das gesamte Kostenfestsetzungsverfahren angezeigt. Daher obliegt es ihm, die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zur Festsetzung anzumelden. Unerheblich ist dabei, ob die angemeldeten außergerichtlichen Kosten in der Person des Rechtsanwaltes S angefallen sind.
Wie die Beklagte übersieht, meldet Rechtsanwalt S namens seines Mandanten diese außergerichtlichen Kosten an; der Mandant hat letztlich diese Kosten zu tragen. Es ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht erforderlich, dass die Anmeldung der außergerichtlichen Kosten jeweils durch denjenigen Anwalt zu erfolgen hat, für dessen Tätigkeit sie abgerechnet werden.
Aus den Akten ergibt sich, dass in erster Instanz zu Lasten des Klägers durch Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten angefallen sind eine Prozessgebühr, eine Verhandlungsgebühr sowie eine Beweisgebühr. Diese Kosten schuldet der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten; auf Grund des Urteils des LG Potsdam ist die Beklagte zur Erstattung dieser Kosten in Höhe von 81 % verpflichtet.
Da sich die zur Festsetzung angemeldeten Gebühren aus dem Gesetz ergeben, nämlich aus §§ 31, 28 BRAGO, ist eine Glaubhaftmachung, wie sie die Beklagte fordern will, nicht erforderlich.
Dem Kläger ist es auch gestattet, Fahrtkosten für Reisen seines Prozessbevollmächtigten von dessen Kanzleisitz und Sitz des Prozessgerichts (von E nach Potsdam) erstattet zu verlangen. Nach der seit langem gefestigten Rspr. des BGH ist es einer Partei gestattet, einen an ihrem Wohnsitz residierenden Rechtsanwalt mit der Vertretung im Rechtsstreit zu beauftragen (siehe BGH, Beschl. v. 13.9.2005 – X ZB 30/04).
Es ist nicht erforderlich, dass der Kläger nachweist, die außergerichtlichen Kosten erster Instanz seinen Rechtsanwälten beglichen zu haben.
Zu Recht hat das LG Potsdam auch die vom Kläger angemeldeten Reisekosten sowie den Verdienstausfall in eigener Sache antragsgemäß berücksichtigt und festgesetzt. Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Kläger zu den Verhandlungsterminen bei dem LG Potsdam am 16.2.2005 und 16.11.2005 persönlich angereist. Zum Termin am 16.2.2005 war seitens des Gerichts das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden. Im Termin am 16.11.2005 ist eine Beweisaufnahme erfolgt.
Reisekosten einer Partei, und zwar Fahrtkosten und auch Zeitversäumnis, sind erstattungsfähig. Dies gilt auch bei anwaltlicher Vertretung der Partei. Die Reisekosten der Partei sind stets dann als notwendig zu bezeichnen, wenn das persönliche Erscheinen im Termin vom Gericht angeordnet war. Aber auch die Teilnahme einer Partei an einem Beweistermin ohne entsprechende richterliche Anordnung stellt sich regelmäßig als sachdienlich dar, die entstandenen Reisekosten zum Termin sind als notwendig und damit erstattungsfähig zu bezeichnen (siehe Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn 13 "Reisekosten der Partei").
Die Zeitversäumnis der Partei ist erstattungsfähig, soweit es sich um solche durch notwendige Reisen oder notwendige Wahrnehmungen von Terminen handelt (Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rn 13 "Zeitversäumnis"). Das ist hier der Fall.
Bedenken gegen die vom Kläger angemeldeten Kosten der Höhe nach bestehen nicht. Die geltend gemachte Pauschale ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt ihres Anfalles geltenden Entschädigungsgesetz.