§ 22 RVG, der die Zusammenrechnung mehrerer Gegenstände "in derselben Angelegenheit" vorsieht, ist nicht einschlägig. "Dieselbe Angelegenheit" liegt (nur) dann vor, wenn ein einheitlicher Auftrag vorliegt, die Tätigkeit des Rechtsanwalts sich in gleichem Rahmen hält und zwischen den einzelnen Handlungen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. KG, Beschl. v. 9.2.2006–3 Ws 499/05 – u. 19.5.2006–4 Ws 136/05; Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), RVG, 2. Aufl., Vergütungs-ABC "Angelegenheiten (§§ 15 ff.)", Rn 5). Davon kann hier keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin ist von beiden Adhäsionsklägerinnen jeweils aufgrund eines eigenständigen Lebenssachverhaltes mit der Durchsetzung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Angeklagten beauftragt und ihnen zu diesem Zweck vom Gericht beigeordnet worden. Der Umstand, dass beide Angelegenheiten in derselben Hauptverhandlung verhandelt wurden, macht sie noch nicht zu derselben Angelegenheit.

Auch für den Ansatz nur einer Post- und Telekommunikationspauschale gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Pauschale ist in jedem der beiden Adhäsionsverfahren angefallen.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dahin abzuändern, dass die Vergütung der Rechtsanwältin aus der Landeskasse für die Vertretung der Adhäsionsklägerinnen antragsgemäß jeweils auf 473,62 EUR festgesetzt wird und ihr somit ein weiterer Betrag von 387,94 EUR auszuzahlen ist.

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