FGG § 14; ZPO § 114
Leitsatz
Für das Vermittlungsverfahren des § 52a FGG kann grundsätzlich gem. § 14 FGG, §§ 114, 115, 121 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.11.2008–5 WF 208/08
1 Sachverhalt
Der Antragsteller hat bei dem AG die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens gem. § 52a FGG und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG zwar Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel der Beiordnung seiner Bevollmächtigten weiter.
2 Aus den Gründen
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Das Vermittlungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei dem grundsätzlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 14 FGG, §§ 114, 115, 121 ZPO möglich ist. Der Bewilligung steht nicht entgegen, dass dieses Verfahren gem. § 91 KostO gerichtsgebührenfrei ist, weil es sich um kein Verfahren i.S.d. § 94 KostO handelt. Den Parteien entstehen vorliegend jedenfalls Anwaltskosten, sodass eine Entscheidung geboten ist.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich für ein Vermittlungsverfahren die Voraussetzungen für eine Anwaltsbeiordnung nach § 121 Abs. 2, 1. Alt. nicht vorlägen, da es bei einem solchen Verfahren nicht um rechtlich schwierige Probleme gehe, sondern die Ausräumung tatsächlicher Schwierigkeiten im Vordergrund stünde (Vgl. OLG Thüringen FamRZ 2005, 1578 [= AGS 2005, 512]; OLG Hamm FamRZ 1998, 1303). Dieser Ansicht ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der gerichtlichen Vermittlung um eine besondere, nur im Rahmen des Umgangsrechts geltende Verfahrensart handelt, für die bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen, die regelmäßig einem Laien nicht bekannt sind. Außerdem ist regelmäßig von einer erheblichen Zerstrittenheit der Parteien auszugehen, da trotz Vorliegens einer gerichtlichen Umgangsregelung das Umgangsrecht nicht oder nur erschwert umgesetzt wird (Vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2007, 566; OLG München FamRZ 2000, 1225; OLG Brandenburg NJ 2008, 418). Eine Anwaltsbeiordnung hat jedoch jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.; OLG Dresden FamRZ 2004, 122). Hier gebietet es der aus Art. 3 GG folgende Grundsatz der Waffengleichheit, der minderbemittelten Partei ebenfalls einen Anwalt beizuordnen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., Rn 9 zu § 121). Da die Antragsgegnerin anwaltlich vertreten ist, ist dem Antragsteller bereits aus diesem Grund ein Anwalt beizuordnen.
3 Anmerkung
Das Vermittlungsverfahren ist nach neuem Recht in § 165 FamFG geregelt. Es handelt sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe richtet sich nach §§ 76 ff. FamFG. Die Beiordnung eines Anwalts richtet sich nach § 78 FamFG. Entscheidend ist hier Abs. 2. Da eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, wird dem Beteiligten ein Rechtsanwalt nur beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Der Grundsatz der "Waffengleichheit" gilt nicht mehr.
Norbert Schneider