Leitsatz
Die Parteien hatten in einem gerichtlichen Verfahren am 5.3.2009 eine Vereinbarung zum Umgangsrecht des Antragsgegners geschlossen, bei deren Umsetzung es wiederholt zu Problemen kam. Die Antragstellerin hat für ein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG Prozesskostenhilfe beantragt, die ihr bewilligt wurde. Die ebenfalls beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts hat das AG abgelehnt. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das AG nicht abgeholfen hat.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für begründet und wies zunächst darauf hin, dass die Frage der Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vermittlungsverfahren in Rechtsprechung und Literatur seit langem streitig sei.
Die einerseits vertretene Auffassung, eine Beiordnung habe regelmäßig nicht zu erfolgen, weil nicht rechtlich schwierige Probleme, sondern die Ausräumung tatsächlicher Schwierigkeiten im Vordergrund ständen, finde im Gesetz keine Grundlage (vgl. OLG Jena, FamRZ 2005, 1578 = OLG-NL 2005, 142; OLG Hamm FamRZ 1998, 1303; Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 52a Rz. 18).
Allerdings wollte der Senat auch der umgekehrten Meinung nicht folgen, wonach im Hinblick auf die regelmäßige Zerstrittenheit der Elternteile sowie die Bedeutung des Umgangsrechts für das Kind regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich sei (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1079, Brandenb. OLG FamRZ 2009, 1080; OLG Düsseldorf BeckRS 2009 16633; OLG München FamRZ 2000, 1225).
Die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Vermittlungsverfahren könne nicht generell beantwortet werden, sondern nur aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. auch BGH in FamRZ 2009, 857). Dies gelte auch angesichts der Tatsache, dass - wie im vorliegenden Fall - bewilligte Prozesskostenhilfe für das Vermittlungsverfahren ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die Wirkungen der Prozesskostenhilfe einerseits und der Gerichtskostenfreiheit des Vermittlungsverfahrens andererseits praktisch leer laufe.
Nach dem über § 14 FGG anwendbaren § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO sei ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung erforderlich erscheine. Dies sei dann der Fall, wenn ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Maßgebend seien dabei Umfang und Schwierigkeit der konkreten Sache, ferner die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken. Ferner könne die existentielle Bedeutung der Sache oder eine besondere, vom allgemeinen Prozessrecht stark abweichende Verfahrensart die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahe legen.
Im vorliegenden Fall hielt das OLG die Beiordnung eines Rechtsanwalts für erforderlich. Das Vermittlungsverfahren gemäß § 52a FGG setze zwingend eine bereits stattgefundene Regelung des Umgangs und Probleme mit deren Umsetzung voraus. Die in Umgangsverfahren selten anzutreffende Zerstrittenheit der Parteien habe also mit der richterlichen Entscheidung kein Ende gefunden, sondern setze sich fort bzw. sei neu entstanden.
So es auch im vorliegenden Fall gewesen. Wiederholte außergerichtliche Einigungsversuche seien ebenso erfolglos geblieben wie eine von der Antragstellerin veranlasste Vermittlung durch das Jugendamt.
Das Umgangsrecht des Elternteils, bei dem die Kinder sich nicht ständig aufhielten, sei für die Entwicklung der Kinder von besonderer Bedeutung, so dass davon auszugehen sei, dass auch ein bemittelter Rechtssuchender bei dieser Sachlage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 01.10.2009, 25 WF 214/09