Der erneute Prozesskostenhilfeantrag war zurückzuweisen, auch wenn man mit der wohl überwiegenden Auffassung in Lit. und Rspr. (Nachweise im Einzelnen siehe BGH NJW 2004, 1805) nicht der Meinung des OLG Oldenburg (FamRZ 2003, 1302) folgt, wonach ablehnende Entscheidungen im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in Rechtskraft erwachsen. Ebenso ist nämlich höchstrichterlich anerkannt (BGH a.a.O.), dass dem erneut gestellten Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann. Genau dies ist vorliegend der Fall: Das Gericht folgt in vollem Umfang der Auffassung des OLG Hamm (FamRZ 2004, 647), wonach das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der erneut gestellte Prozesskostenhilfeantrag allein dem Zweck dient, nach Ablauf der Beschwerdefrist bei unveränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die versäumte Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten und mit den notwendigen Belegen versehenen Vordrucks nach § 117 Abs. 2 ZPO zu ermöglichen, dessen Fehlen gerade Grund für die Zurückweisung des ersten Prozesskostenhilfeantrages war. Soweit das OLG Frankfurt (Beschl. v. 2.6.2004–6 WF 89/04, OLGR 2004, 287 f.) die Auffassung des OLG Hamm als "zu weitgehend" abgelehnt hat, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Auch das OLG Frankfurt betont mit Hinweis auf Baumbach/Hartmann § 127 ZPO Rn 102, das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag sei streng zu prüfen und regelmäßig zu verneinen, soweit keine neuen Tatsachen vorgetragen werden. Die Hürde des Rechtsschutzbedürfnisses solle rechtsmissbräuchlichen Prozesskostenhilfeanträgen vorbeugen und verhindern, dass der Antragsteller das Gericht mit immer neuen Prozesskostenhilfeprüfungsanträgen im Laufe des Verfahrens zur Hauptsache zu fortgesetzter neuer Prüfung der Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit zwingen könne. In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Einzelfall bestand die Besonderheit, dass die Antragstellerin des dortigen Verfahrens sich zunächst – anwaltlich beraten – geweigert hatte, den Vordruck nach § 117 Abs. 2 ZPO vollständig auszufüllen, weil sie der Meinung war, ihre Kostenarmut durch die Vorlage eines Sozialhilfebescheides bereits anderweitig hinreichend glaubhaft gemacht zu haben. In dieser besonderen Fallkonstellation hat das OLG Frankfurt die Wiederholung des Prozesskostenhilfeantrages – nunmehr mit vollständiger Erklärung – als nicht rechtsmissbräuchlich, sondern als "von Einsicht bestimmt" eingestuft. Diese besondere Fallkonstellation ist aber mit der hier vorliegenden nicht zu vergleichen. Hier nämlich hat der Antragsgegner es trotz Verfügung des Gerichts zunächst nicht für nötig erachtet, die erforderliche Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Nach Ablehnung seines Gesuches hat er auch nicht etwa im Beschwerdeverfahren die Erklärung nachgeholt, sondern die Beschwerdefrist verstreichen lassen. Im jetzigen Antrag fehlt jegliche Erklärung, warum die nunmehr vorliegende Erklärung nicht zuvor hätte eingereicht werden können. Würde man in einer solchen Konstellation den erneuten Prozesskostenhilfeantrag als zulässig erachten, liefe die Einführung der sofortigen Beschwerde nach § 127 Abs. 3 ZPO faktisch ins Leere. Der Antragsgegner hätte es allein in der Hand, sich zu einem ihm genehmen Zeitpunkt zu bequemen, die erforderlichen Unterlagen für die Prozesskostenhilfebewilligung einzureichen. Ein solcher Umgang mit den knapp bemessenen Ressourcen des Gerichts kann nicht gebilligt werden (so auch bereits AG Bad Iburg, Beschl. v. 23.10.2008–5 F 739/07 n.v.).