Der Kläger wendet sich dagegen, dass in dem Kostenfestsetzungsbeschluss für die Rechtsanwaltsgebühren zweiter Instanz 19 % Umsatzsteuer angesetzt wurden.

In dem Rechtsstreit vor dem LG war der Beschwerdeführer in vollem Umfang unterlegen, seine Berufung gegen das Urteil des LG hat er wirksam zurückgenommen, so dass ihm durch Beschluss des OLG München die Kosten auferlegt wurden.

Während sich der Beklagte, früher Rechtsanwalt, in erster Instanz noch selbst vertreten hat, wurde er in zweiter Instanz von den Rechtsanwälten R. und Kollegen vertreten. Diese beantragten mit Schriftsatz v. 30.1.2008 Kostenfestsetzung. Während sie für die Rechtsanwaltsgebühren in erster Instanz keine Umsatzsteuer anmeldeten, begehrten sie diese für die Gebühren in zweiter Instanz. Insoweit gaben sie die Erklärung ab, dass der Beklagte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Der Rechtspfleger des LG setzte die Kosten antragsgemäß fest.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, die Erfolg hatte.

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