Der Beklagte hat ausweislich eines Schriftsatzes seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten seine Zulassung als Rechtsanwalt zurückgegeben.

Der Rechtsstreit drehte sich um eine eigene Angelegenheit des Beklagten im Rahmen seiner früheren Berufsausübung. Es handelt sich somit um ein so genanntes Innengeschäft, für das keine MWSt. anfällt (Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG, 17. Aufl., VV 7800 Rn 12).

Demzufolge wurde auch in dem Kostenfestsetzungsantrag zutreffend für die erste Instanz keine MWSt hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren verlangt.

Soweit der Kostenfestsetzungsantrag und auch der Beschl. v. 31.3.2008 MWSt für die Rechtsanwaltsgebühren zweiter Instanz enthält, was sich wohl auf den Zusatz "der Beklagte ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt" stützt, kann dem nicht gefolgt werden.

Als freiberuflich tätiger Rechtsanwalt war der Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt (§ 15 UStG).

Die Erklärung, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, genügt nicht. Die Erklärung müsste lauten, dass von den zur Festsetzung angemeldeten Beträgen nicht die Vorsteuer abgezogen werden könne. Die unzureichende Erklärung ist aber hier nicht entscheidungserheblich, da der Beklagte zweifellos in einen Rechtsstreit verwickelt war, der seine unternehmerische Tätigkeit als Rechtsanwalt betroffen hat. Bezüglich in diesem Zusammenhang entstandener Forderungen bzw. Zahlungen besteht die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt seine Tätigkeit als freiberuflicher Rechtsanwalt beendet hat, da das der Besteuerung zugrunde liegende Ausgangsgeschäft sich auf seine anwaltliche Tätigkeit bezieht (OLG Hamm NJW 2007, 3291 f. zu einem vergleichbaren Fall [= AGS 2007, 540]).

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