Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zutreffend hat das SG die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bestätigt. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung der Erinnerungsführerin beträgt 226,10 EUR. Die außerdem in Rechnung gestellten 238,00 EUR (für eine fiktive Terminsgebühr in Höhe von 200,00 EUR zzgl. 19 % USt.) stehen ihr dagegen nicht zu.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG. Diese allgemein für das Kostenfestsetzungsverfahren des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts geltenden Spezialvorschriften gehen den Vorschriften des SGG (direkt oder über die Blankettverweisung in § 73a SGG, die auch den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts erfasst) vor, so dass §§ 178, 197 Abs. 2 SGG keine Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 28.1.2008 – L 1 B 30/07 AL u. 29.1.2008 – L 1 B 35/07 AS; so auch: Thüringisches LSG, Beschl. v. 26.11.2008 – L 6 B 130/08 SF; LSG Nordrhein Westfalen, Beschl. v. 20.10.2008 – L 20 B 67/08 AS; LSG Nordrhein Westfalen, Beschl. v. 28.5.2008 – L 20 B 7/08 AS; LSG Nordrhein Westfalen, Beschl. v. 15.5.2008 – L 7 B 63/08 AS m. w. Nachw.; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen in mehreren Entscheidungen, vgl. zuletzt Beschl. v. 9.6.2009 – L 13 B 1/08 SF m. w. Nachw.; LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 7.4.2008 – L 2 B 47/08 SB; LSG Berlin, Beschl. v. 28.2.2005 – L 9 B 166/02, darauf Bezug nehmend ohne eigene Begründung ebenso: Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Aufl. 2009, § 178 Rn 3 a.E.). § 197 Abs. 2 SGG ist auch deshalb nicht einschlägig, weil diese Vorschrift nur für Verfahrensbeteiligte des Ausgangsverfahrens gilt (Beschl. d. LSG Nordrhein Westfalen v. 4.6.2008 u. 1.4.2009 – L 19 B 5/08 AL u. L 19 B 137/07 AS m. w. Nachw.; Straßfeld in: Jansen, SGG, 3. Aufl. 2009, § 197 Rn 3; Hk-SGG-Groß. 2. Aufl. 2005, § 197 Rn 4).
Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 EUR (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Die – maßgebliche – formelle Beschwer beträgt 238,00 EUR, da die neben der Terminsgebühr von 200,00 EUR angesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 38,00 EUR als zusätzliche Vergütungsposition einzubeziehen ist (Hartmann, KostG. 39. Aufl. 2009, § 32 RVG Rn 17 m. w. Nachw.).
Erinnerungs- und beschwerdebefugt ist allerdings – entgegen der Auffassung des SG – nicht die Klägerin, sondern allein die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die im Übrigen auch allein antragsbefugt i.S.v. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG ist (vgl. Hartmann a.a.O. § 56 RVG Rn 4; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl. 2008, § 56 Rn 6; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl. 2006, § 56 Rn 9). Da die streitige Vergütung erkennbar in dem dafür vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden soll, ist (lediglich) das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu ändern.
In der Sache ist die Beschwerde unbegründet, da der Urkundsbeamte die Vergütung der Erinnerungsführerin richtig festgesetzt hat. Dabei ist zu Recht zwischen den Beteiligten nur streitig, ob (auch) die geltend gemachte (sog. fiktive) Terminsgebühr angefallen ist. Dies ist nicht der Fall, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechnung einer Terminsgebühr nicht vorliegen.
Nach Nr. 3106 VV i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 VV fällt eine sog. fiktive Terminsgebühr nicht an, wenn ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch angenommenes Anerkenntnis endet, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (so i.E. auch: LSG Nordrhein Westfalen, Beschl. v. 25.9.2009 – L 13 B 15/08 R; LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 10.9.2009 – L 1 B 158/09 SK E; LSG Nordrhein Westfalen, Beschl. v. 20.10.2008, – L 20 B 67/08 AS; BGH NJW 2007, 1461 ff.; Curkovic, in: Bischof, RVG, 3. Aufl. 2009, Nr. 3006 VV Rn 7; a.A. Bayerisches LSG, Beschl. v. 26.8.2009 – L 15 B 950/0650/06 AS KO; Thüringer LSG, Beschl. v. 26.11.2008 – L 6 B 130/0830/08 SF; Beschl. des LSG Nordrhein Westfalen v. 26.4.2007 – L 7 B 36/07 AS; Müller-Rabe, a.a.O. Nr. 3106 Rn 6). Eine Auslegung von Nr. 3106 VV ergibt, dass der dem eigentlichen Gebührentatbestand folgende Satz "Die Gebühr entsteht auch [ ...]" so zu lesen ist, als sei die in Nr. 1 enthaltene Formulierung "in einem Verfahren, in dem mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist" vor die Klammer gezogen, die Vorschrift also lautete: "Die Gebühr entsteht auch, wenn in einem Verfahren, in dem mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, 1. [ ...]". Dies ergibt die historische, systematische und teleologische Auslegung dieses Gebührentatbestandes. Deshalb ist im Ergebnis ohne Belang, dass der Wortlaut – isoliert betrachtet – auch die von der Erinnerungsführerin favorisierte Bedeutung zuließe.
Bereits der rechtssystematische Kontext der Regelung macht deutlich, dass die Gebührenprivilegierung nur für Verfahren gelten soll, in denen der Prozessbevollmächtigte a priori mit (im Instanzenzug mindestens) einer mündlichen Verhandlung rechnen darf, weil sie als Kernstück eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens den von Verfassungs wegen vorgegebenen Regelfall darstellt. Der Gebührentatb...