Nach Beendigung ihres Mietverhältnisses hatten die Parteien Vergleichsverhandlungen geführt, wobei dem Beklagten angeboten wurde, zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis noch 300,00 EUR zu zahlen. Nach mehr als drei Jahren klagte die Klägerin gegen den Beklagten – ausgehend von der Wirksamkeit des Vergleichs – auf Zahlung dieser 300,00 EUR. Die Beklagte erhob im Prozess die Einrede der – unstreitig bereits vorprozessual eingetretenen – Verjährung. Daraufhin erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Das AG hat die auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Klage abgewiesen. Das LG hat auf die vom AG zugelassene Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Revision hatte Erfolg.

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