Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss hat den Kostenerstattungsanspruch der Beklagten zutreffend auf eine 0,8-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV, eine durch Mehrvertretung bedingte 0,3-Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV, deren Festsetzung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unterblieben ist, und die Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV beschränkt.

Allerdings ist für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine 1,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV entfallen. Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3101 Nr. 1 VV ist nicht erfüllt, weil die Verfahrensvertreter, nachdem sie am 27.5.2009 Widerspruch gegen den von der Klägerin erwirkten Mahnbescheid eingelegt hatten, am 29.5.2009 den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellten und der ihnen erteilte Auftrag erst mit der Klagerücknahme vom 18.6.2009 sein Ende fand (Bischof, in: RVG, 3. Aufl., Nr. 3101 ff. Rn 22; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 696 Rn 13). Aber das heißt nicht, dass die Gebühr der Nr. 3100 VV auf die kostentragungspflichtige Klägerin überbürdet werden könnte.

Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind den Beklagten nur die notwendigen Prozesskosten zu ersetzen. Im Hinblick darauf müssen sie sich so behandeln lassen, als wäre der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht gestellt worden; dann wäre es nur zu einer Gebühr gem. Nr. 3101 VV gekommen. Der Klägerin hätte nämlich zunächst einmal Gelegenheit gegeben werden müssen, sich schlüssig zu werden, ob sie nach der Einlegung des Widerspruchs ihren Anspruch weiterverfolgen oder den Mahnbescheidsantrag zurücknehmen wollte (OLG Köln JurBüro 2000, 77, OLG Oldenburg JurBüro 1990, 1625). Erst wenn sie insoweit binnen angemessener Zeit keine Entscheidung getroffen hätte, wäre es Sache der Beklagten gewesen, ihrerseits initiativ zu werden (OLG Bamberg JurBüro 1981, 712; Senat AGS 2002, 140; OLG Saarbrücken JurBüro 1988, 193). Von einer derartigen Verfahrensverschleppung durch die Klägerin kann hier indessen keine Rede sein.

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