Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die nach § 11 Abs. 3 S. 2 RVG i.V.m. §§ 165, 151 VwGO ergangene Erinnerungsentscheidung des VG ist unbegründet. Das VG hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen, weil die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des VG die Vergütungsfestsetzung zutreffend unter Hinweis auf § 11 Abs. 5 S. 1 RVG abgelehnt hat.
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 RVG ist die gesetzliche Vergütung auf Antrag des Rechtsanwalts durch das Gericht des ersten Rechtszuges festzusetzen, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört. Bei dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG handelt es sich um ein vereinfachtes zivilrechtliches Verfahren zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei bzw. dem von ihm vertretenen Beteiligten. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren als vereinfachtes Verfahren soll aber nicht mit der Prüfung schwieriger zivilrechtlicher Fragen belastet werden. Daher ist nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen und Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Stellen sich neben rein gebührenrechtlichen Fragen auch zivilrechtliche Probleme, wird der Anwalt durch § 11 Abs. 5 S. 1 RVG darauf verwiesen, seinen Vergütungsanspruch zivilgerichtlich geltend zu machen. Nach dieser Bestimmung genügt die bloße Erhebung einer nicht gebührenrechtlichen Einwendung, um die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung im vereinfachten Verfahren – dem Vergütungsfestsetzungsverfahren – auszuschließen. Es ist nicht erforderlich, dass die Einwendung oder Einrede inhaltlich näher substantiiert oder gar schlüssig dargelegt wird. Der vertretenen Partei bzw. dem vertretenen Beteiligten ist vom Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, durch die bloße Berufung auf nicht gebührenrechtliche Einwendungen das Erwirken eines Titels im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG auszuschließen. Nur aufgrund dieser einfachen Verhinderungsmöglichkeit kann ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss – ohne dass ein Konflikt mit dem rechtsstaatlichen Gebot der Justizgewährleistung auftritt – umfassend in materielle Rechtskraft erwachsen mit der Folge, dass sowohl gebühren- als auch nicht-gebührenrechtliche Einwendungen, die vor Titelerlass entstanden sind, infolge Präklusion gem. § 767 Abs. 2 ZPO auch mit der Vollstreckungsgegenklage nicht mehr geltend gemacht werden können. Etwas anderes kann anknüpfend an den Rechtsgedanken der missbräuchlichen Rechtsausübung nur dann gelten, wenn die nicht gebührenrechtliche Einwendung "aus der Luft gegriffen", also offensichtlich haltlos ist bzw. ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt erfolgt (vgl. zu diesen Maßstäben: OVG Nordrhein Westfalen, Beschl. v. 6.4.2010–17 E 145/10; Bayerischer VGH, Beschl. v. 2.4.2009–13 M 09.322, Hessischer VGH, Beschl. v. 19.7.2007–7 TJ 1217/07).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Vergütungsfestsetzung zu Recht abgelehnt worden. Das VG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kläger geltend gemacht haben, der Auftrag sei nicht so durchgeführt worden, wie abgesprochen, so dass eine Schlechterfüllung gegeben sei. Damit liegt eine Einwendung vor, die nicht im Gebührenrecht ihre Grundlage findet und bei der eine Rechtsmissbräuchlichkeit jedenfalls nicht auf der Hand liegt. Ob die von den Klägern geltend gemachte Einwendung tatsächlich zu Recht erfolgt ist, bedarf vielmehr einer näheren Prüfung, die im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht geleistet werden kann. Gleiches gilt für die möglichen Gegeneinwendungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger, dass die Rücknahme der Klage von den Klägern gewünscht worden sei und diese durch die Bitte um Reduzierung der Kosten die geltend gemachte Vergütung anerkannt hätten.