Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung. Erhebung. Festsetzung. gebührenrechtliche Einwendung. Rechtsanwalt. Vergütung. Festsetzung der anwaltlichen Vergütung gegen die eigene Partei. Ablehnung der Festsetzung aufgrund der Erhebung nicht gebührenrechtlicher Einwendungen
Normenkette
RVG § 11 Abs. 5
Verfahrensgang
VG Gießen (Beschluss vom 24.05.2007; Aktenzeichen 9 J 1100/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Mai 2007 – 9 J 1100/07 – wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen, mit dem die Erinnerung der Antragsteller gegen die Ablehnung ihres Vergütungsfestsetzungsantrags durch Beschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. März 2007 – 9 E 99/05 – zurückgewiesen wurde.
Die Antragsteller begehrten mit Schreiben vom 26. Januar 2007 gegen die eigene Partei – die Antragsgegnerin – Festsetzung der anwaltlichen Vergütung im unter der Geschäftsnummer 9 E 99/05 geführten Verwaltungsstreitverfahren, dessen Streitgegenstand die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG an die Antragsgegnerin war. Dem Antrag ist als Kostenrechnung ein Schreiben an die Eltern der Antragsgegnerin vom selben Tag beigefügt, in dem unter Nr. I bis XXXIV Kostenpositionen gelistet sind, die sich in der Summe auf 14.429,80 EUR belaufen. Die Kosten, die Gegenstand des Vergütungsfestsetzungsverfahrens sind, sind unter Nr. XXV aufgeführt. Ferner werden auf den Seiten 17 und 18 dieses Schreibens die erfolgten Zahlungen der Familie der Antragsgegnerin in Höhe von 5.130,00 EUR verschiedenen Kostenpositionen zugewiesen und verrechnet, wobei ein Betrag von 3.000,00 EUR auf eine Honorarvereinbarung fällt. Eine Zahlung auf die Kostenposition Nr. XXV ist hiernach nicht erfolgt.
Nachdem die Antragsgegnerin mit beim Verwaltungsgericht Gießen am 14. Februar 2007 eingegangenem Schreiben mitgeteilt hatte, „Die Mandantschaft bei Herrn N. wurde über 2 Jahren gekündigt. Alle Forderungen bis dahin wurden an ihm gezahlt. Wir sind Ihm nicht mehr schuldig!”, lehnte der Urkundsbeamte mit Beschluss vom 15. März 2007 – 9 E 99/05 – den Antrag auf Vergütungsfestsetzung mit der Begründung ab, die Antragsgegnerin habe Einwendungen erhoben, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hätten.
Die Antragsteller legten gegen den – ihnen am 19. März 2007 zugestellten – Beschluss am 2. April 2007 Erinnerung ein, der der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht abhalf. Im Erinnerungsverfahren erklärte ein unter derselben Adresse wie die Antragsgegnerin wohnhafter Herr A. B. am 17. April 2007 zu Protokoll der Geschäftsstelle, er beantrage, auch im Namen seiner Eltern und Geschwister, die Erinnerung der Antragsteller zurückzuweisen. Die von Herrn Rechtsanwalt Müller in seinem Schreiben vom 26. Januar 2007 an die Eltern erfolgte Gebührenabrechnung sei nicht nachvollziehbar, insbesondere die Positionen, die keine Gerichtsverfahren beträfen. Für diese Angelegenheiten sei – wie in dem Schreiben ausgeführt – eine Honorarvereinbarung getroffen worden. Es mache wenig Sinn und sei auch von den Eltern und ihm nicht beabsichtigt gewesen, eine Honorarvereinbarung zu schließen und dann noch jeden Vorgang einzeln abzurechnen. Darüber hinaus sei er sich auch nicht sicher, ob z. B. die Kündigung des Mandats eines anderen Anwalts nicht mit der Prozessgebühr abgegolten sei.
Das Verwaltungsgericht Gießen wies mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss, der den Antragstellern am 31. Mai 2007 zugestellt wurde, die Erinnerung zurück. Die Vergütungsfestsetzung sei gemäß § 11 Abs. 5 RVG zu Recht unterblieben. Im Hinblick auf die erfolgten Zahlungen an die Antragsteller könne die Einwendung, dass unter Berücksichtigung der Honorarvereinbarung sämtliche berechtigten anwaltlichen Forderungen bezahlt worden seien, nicht als haltlos und unbeachtlich angesehen werden.
Am 12. Juni 2007 haben die Antragsteller Beschwerde erhoben, wegen deren Begründung auf den Schriftsatz der Antragsteller vom selben Tag Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 165, 151 VwGO ergangene Erinnerungsentscheidung des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Die verwaltungsgerichtliche Zurückweisung der Erinnerung mit Beschluss vom 24. Mai 2007 – 9 J 1100/07 – ist nicht als fehlerhaft zu beanstanden, da sich (auch) nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts die Ablehnung des Vergütungsfestsetzungsantrags durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als rechtmäßig darstellt.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die gesetzliche Vergütung auf Antrag des Rechtsanwalts durch das Gericht des ersten Rechtszugs festzusetzen, soweit sie zu den Kosten des g...