Entwirft ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten ein Mahnschreiben in dessen Namen, ohne selbst nach außen in Erscheinung zu treten, so löst diese Tätigkeit keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, sondern allenfalls eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG aus.

OLG Nürnberg, Urt. v. 19.7.2010–14 U 220/10

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?