Die nur teilweise Festsetzung durch den Rechtspfleger ist rechtsfehlerhaft. Dem beigeordneten Rechtsanwalt T stehen die beantragten 843,47 EUR in voller Höhe zu. Gem. § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwaltes nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Geschieht dies wie vorliegend ohne Einschränkung, dann ist auch für eine reduzierte Gewährung von Gebühren kein Raum. Bei Wertgebühren ist der Anspruch gem. § 7 Abs. 2 RVG allerdings auf die Grundvergütung nach § 49 RVG zu reduzieren.
Keinesfalls beschränkt sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch allein auf die Erhöhung nach Nr. 1008 VV, wenn zwei Streitgenossen von demselben Prozessbevollmächtigten in derselben Angelegenheit vertreten werden, aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Mit der nahezu einhelligen obergerichtlichen Rspr. und der teilweise in der Lit. vertretenen Ansicht (OLG Bamberg OLGR 2001, 28; OLG Brandenburg JurBüro 2007, 259; OLG Celle Rpfleger 2007, 151 = AGS 2007, 250; OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 532; OLG Hamm Rpfleger 2003, 447 = AGS 2003, 509; OLG Jena OLGR 2007, 163; OLG München NJW-RR 1997, 191; OLG Schleswig JurBüro 1998, 476; OLG Stuttgart JurBüro 1997, 200; LG Frankenthal JurBüro 1997, 92; LAG Rheinland-Pfalz JurBüro 1997, 30; Fischer, JurBüro 1998, 4; Hartmann, KostG, 39. Aufl., § 48 RVG Rn 65; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn 48; Mathias, in: Bischof/Jungbauer u.a., RVG, 3. Aufl., § 48 Rn 21; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 18. Aufl., § 49 Rn 11; Rönnebeck, NJW 1994, 2273; Schnapp, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 4. Aufl., § 48 Rn 58) hält der Senat an seiner Ansicht fest, dass der anderslautenden Entscheidung des BGH nicht zu folgen ist (a.A. ohne Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten dem BGH folgend: OLG Koblenz MDR 2001, 1262; JurBüro 2004, 384; OLG Naumburg Rpfleger 2004, 168; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 114 Rn 7).
Die Auffassung des BGH wird dem Umstand nicht gerecht, dass der Rechtsanwalt sowohl gegenüber dem bedürftigen wie auch dem gleichzeitig von ihm vertretenen vermögenden Streitgenossen gem. § 7 Abs. 2 S. 1 RVG "die Gebühren und Auslagen zustehen, die sie schulden würden, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre". Gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist er lediglich gehindert, seinen Anspruch gegen die Partei, der er beigeordnet wurde, geltend zu machen. Stattdessen steht ihm ein Vergütungsanspruch gem. §§ 121 ff. ZPO gegen die Staatskasse zu. Soweit der BGH meint, der vermögende Streitgenosse werde nicht schlechter gestellt als in dem Fall, wenn er allein geklagt hätte oder verklagt worden wäre, so dass der Anwalt dort die vollen Gebühren liquidieren könne, verfängt nicht. Der Durchsetzung können diverse Gründe entgegenstehen, etwa ein nachträglicher Vermögensverfall des ursprünglich nicht bedürftigen Streitgenossen.
Des Weiteren ist der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verpflichtet, seine Partei zu den reduzierten Gebührensätzen des § 49 RVG zu vertreten, und zwar unabhängig davon, ob daneben eine vermögende Partei vorhanden ist. Dann kann der Anwalt aber nicht auf Nr. 1008 VV verwiesen werden, sondern ihm stehen die vollen Gebühren zu, die § 49 RVG vorsieht.
Auch die durch die Regelung des § 426 Abs. 1 BGB vorgesehenen Rechtsfolgen sprechen gegen die Auffassung des BGH. Befriedigt der vermögende Streitgenosse den gemeinsamen Anwalt wegen dessen restlicher und überwiegender Gebührenforderung, dann erwirbt er im Regelfalle einen hälftigen Ausgleichsanspruch gegen den bedürftigen Streitgenossen, falls nicht im Innenverhältnis eine andere Absprache getroffen worden sein sollte. Das aber liefe dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe, nämlich einer Partei unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen ihre Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung zu ermöglichen, zuwider. Denn die bedürftige Partei soll allenfalls in Höhe der Sätze der Prozesskostenhilfe mit den Kosten ihres Prozessbevollmächtigten belastet werden.
Ebenso wenig überzeugt das Argument des BGH, die vermögende Partei solle nicht auf Kosten der Allgemeinheit entlastet werden. Denn dabei wird außer Acht gelassen, dass nach § 59 RVG der Anspruch des Anwaltes bezüglich seiner Vergütung auf die Staatskasse übergeht, sobald und soweit sie an diesen zahlt.
Schließlich spricht entscheidend gegen die Gegenansicht, dass sie in Fällen, in denen der bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlungen zu gewähren ist, zu nicht vertretbaren Ergebnissen kommt. Gem. § 115 Abs. 3 ZPO scheidet Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, wenn "die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen". Beschränkt man aber mit dem BGH die Kosten, für die im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe die ...