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AGS 10/2010, Wert einer Klage auf Einsicht in Behandlung ... / Anmerkung

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Mittlerweile liegen zur Frage der Streitwertbemessung bei Einsichtsklagen in medizinische Behandlungsdokumentationen drei unterschiedliche Entscheidungen von Oberlandesgerichten aus neuerer Zeit vor. Das OLG Saarbrücken, bemisst die Einsichtsklage mit regelmäßig 10–25 % der Hauptsache, spricht aber auch davon, dass je nach Konstellation der Streit um das Einsichtsrecht bis zu 100 % des Hauptsachestreitwerts ausmachen kann (dem ist zuzustimmen). Das OLG Nürnberg gelangt in der vorstehend abgedruckten Entscheidung immerhin noch zu einem Regelstreitwert von 20 %. Nur das OLG Köln hat bislang wiederholt tiefgestapelt und den Gebührenstreitwert auf regelmäßig 10 % der Hauptsache abgesenkt. Ebenso beliebig wie die Gerichte zur Höhe von Schmerzensgeldansprüchen entscheiden, verfahren sie somit auch bei der Streitwertbemessung – es gibt bundesweit hierzu keine einheitliche Linie und Hilfe durch den BGH ist nicht in Sicht; dieser lehnt es sogar aktiv ab, sich in diesen Streit einzumischen.

Anwälte und Parteien haben sich daher darauf einzurichten, dass in den Streitwertberechnungen drei unbekannte Größen auftreten:

  1. Welches Gericht entscheidet, bzw. welcher bestehenden Linie schließt sich das entscheidende Gericht an?
  2. Was bedeutet "regelmäßig"?
  3. Wie hoch ist der Wert der Hauptsache?

Tatsächlich lassen sich die Entscheidungslager zunächst aufteilen in 10 %-ige und mehr als 10 %-ige Spruchkörper. Dass ein Gericht beim Ansatz des Streitwerts auch einmal unter 10 % geht, dürfte eine ebenso seltene Ausnahme sein, wie der Ansatz von mehr als 25 %. Am realistischsten scheint daher bislang das OLG Saarbrücken die Dinge zu sehen.

Sodann wird das Gericht entscheiden müssen, ob ein "Regelfall" einer Einsichtsklage vorliegt. Regelfall – was ist das? Wie verhalten sich Therapeuten regelmäßig, wen...

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