Die Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des Teilabhilfebeschlusses des LG, die sich der Senat zu Eigen macht und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, unbegründet.
Auch nach nochmaliger Überprüfung seiner Rspr. unter Auseinandersetzung mit den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Entscheidungen anderer Obergerichte hält der Senat daran fest, dass bei Klagen auf Einsicht in Behandlungsunterlagen – wie vorliegend – für den Streitwert regelmäßig ein Bruchteil von 1/10 des Hauptsachewerts anzusetzen ist. Das bedeutet nicht, dass der Streitwert im Einzelfall, auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 48 Abs. 2 GKG nicht anders, d.h. höher oder niedriger festzusetzen ist. Dafür bestehen hier aber keine durchgreifenden Anhaltspunkte.
Wie der Senat im Beschl. v. 16.11.2009–5 U 32/09 (VersR 2010, 693) ausgeführt hat, ist für die Bestimmung des Werts einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen das Interesse des jeweiligen Klägers an der begehrten Auskunft aus der ärztlichen Dokumentation maßgeblich. Dieses wiederum hängt davon ab, in welchem Maße der Patient auf die Vorlage entsprechender Unterlagen für die Beurteilung des Erfolgs einer Arzthaftungsklage angewiesen ist. Dabei sind freilich auch die geringen Anforderungen an die Substantiierungspflicht einer Arzthaftungsklage zu berücksichtigen. Sie rechtfertigen es, den Wert des Einsichtsbegehrens für den Regelfall auf 1/10 des Hauptsachewerts zu beschränken, insbesondere, wenn der Patient – wie es hier nahe liegt (vgl. nur die Ausführungen der Klägerin im Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens) – auch ohne Einsicht in die Behandlungsunterlagen in der Lage ist, die Arzthaftungsklage schlüssig zu begründen. Wie der Senat in dem Beschl. v. 16.11.2009 ebenfalls betont hat, sind hingegen sonstige Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit erlangt werden können, nicht entscheidend. Das gilt insbesondere, soweit sich diese Erkenntnisse, wie hier etwa, dass keine Behandlungsunterlagen vorhanden sind, nur auf die Beweislage auswirken und dem Kläger den Nachweis von Fehlern erleichtern können. Das ist freilich jedem Auskunftsbegehren in Hinblick auf den beabsichtigten Haftungsprozess immanent und stellt daher keinen Grund dar, von der regelmäßigen Bewertung eines solchen Verfahrens abzuweichen. Dass die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführten betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte für das Interesse der Klägerin an diesem Rechtsstreit unbeachtlich sind und damit bei der Streitwertbemessung nach § 3 ZPO keine Rolle spielen, braucht nicht näher ausgeführt zu werden.