Werden nach Abgabe an die Staatsanwaltschaft von dieser die Ermittlungen zunächst aufgenommen, das Verfahren wegen der Straftat dann aber eingestellt und die Sache an die Bußgeldstelle wieder abgegeben (§ 43 OWiG), gilt § 15 Abs. 5 S. 1 RVG. Das Bußgeldverfahren wird fortgesetzt. Der Verteidiger kann dann dort weitere Gebühren verdienen. Die bereits entstandenen Gebühren entstehen dagegen nicht erneut (§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG). Allerdings kann die weitere Tätigkeit nach Rückgabe der Sache zu einer höheren Gebühr führen. Das einmal ausgeübte Bestimmungsrecht steht dem jetzt nicht im Wege, da die weitere Tätigkeit bei der ersten Gebührenbestimmung nicht berücksichtigt werden konnte.

 

Beispiel 3

Wie Beispiel 1. Die Staatsanwaltschaft stellt die Ermittlungen wegen der Straftat ein und gibt die Sache gem. § 43 OWiG an die Bußgeldbehörde zurück, die weiter ermittelt und einen Bußgeldbescheid erlässt.

Im Bußgeldverfahren ist zunächst abzurechnen wie in Beispiel 1; auch im Strafverfahren ist abzurechnen wie in Beispiel 1. Eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV fällt nicht an.[1] Im Bußgeldverfahren entstehen jetzt gem. § 15 Abs. 5 S. 1 VV keine neuen Gebühren. Die Verfahrensgebühr kann jetzt allerdings wegen der weiteren Tätigkeit gegebenenfalls höher angesetzt werden. Hier soll von einer um 30 % erhöhten Mittelgebühr ausgegangen werden.

I. Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde (bis zur Abgabe)

 
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   85,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV   135,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 240,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   45,60 EUR
  Gesamt 285,60 EUR

II. Strafverfahren

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   165,00 EUR
2. gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 4100 VV anzurechnen   -85,00 EUR
3. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   140,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 240,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   45,60 EUR
  Gesamt 285,60 EUR

III. Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde (nach Abgabe)

 
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   85,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV   175,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. abzüglich bereits abgerechneter   -240,00 EUR
  Zwischensumme 40,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   7,70 EUR
Gesamt 48,20 EUR

Soweit nach Rückgabe weitere Gebühren entstehen, etwa eine zusätzliche Gebühr oder eine Terminsgebühr, können diese selbstverständlich zusätzlich abgerechnet werden.

 

Beispiel 4

Wie Beispiel 3; die Bußgeldbehörde stellt das Verfahren ebenfalls ein.

Jetzt kommt noch eine zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 5115 VV hinzu.

I. Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde (bis zur Abgabe)

 
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   85,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV   135,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 240,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   45,60 EUR
Gesamt 285,60 EUR

II. Strafverfahren

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   165,00 EUR
2. gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 4100 VV anzurechnen   -85,00 EUR
3. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   140,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 240,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   45,60 EUR
  Gesamt 285,60 EUR

III. Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde (nach Abgabe)

 
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   85,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV   175,50 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, Nrn. 5115, 5109 VV   135,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
5. ./. bereits abgerechneter   -240,00 EUR
  Zwischensumme 175,50 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   33,35 EUR
Gesamt 208,85 EUR

Neue Gebühren im Bußgeldverfahren können selbstverständlich auch dann entstehen, wenn es nach Einspruch zu einem gerichtlichen Verfahren kommt.

 

Beispiel 5

Wie Beispiel 3; die Bußgeldbehörde erlässt einen Bußgeldbescheid. Dagegen legt der Verteidiger Einspruch ein. Es kommt zur Hauptverhandlung vor dem AG.

Jetzt entstehen zusätzlich noch die Gebühren im gerichtlichen Verfahren.

I. Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde (bis zur Abgabe)

 
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   85,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV   135,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 240,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   45,60 EUR
  Gesamt 285,60 EUR

II. Strafverfahren

 
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   165,00 EUR
2. gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 4100 VV anzurechnen   -85,00 EUR
3. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   140,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 240,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   45,60 EUR
  Gesamt 285,60 EUR

III. Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde (nach Abgabe)

 
1. Grundgebühr, Nr. 5100 VV   85,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV   175,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. abzüglich bereits abgerechneter   -240,00 EUR
  Zwischensumme 40,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   7,70 EUR
  Gesamt 48,20 EUR

IV. Bußgeldverfahren vor dem AG

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 5109 VV ...

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