Die Klage ist begründet, weil der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der Kosten der Rechtsverfolgung hat.
Die vom Beklagten angekündigte Modernisierungsmaßnahme war wegen der außerordentlichen Verkleinerung der Wohnfläche für den Kläger ersichtlich mit einer Härte verbunden, die nach § 554 Abs. 2 BGB nicht zu rechtfertigen war. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts eine Pflichtverletzung i.S.d. bereits zitierten Kommentarstelle dar (Palandt, BGB, § 280 Rn 25 ff.).
Dabei ist hinsichtlich des grundsätzlich möglichen Ersatzes von Anwaltskosten zur Abwehr unberechtigter Forderungen auf die Entscheidung des LG Zweibrücken (NJW-RR 1998, 1105) zu verweisen, wonach im Geltendmachen unberechtigter Forderungen dann eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung liegt, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer leugnenden Feststellungsklage vorliegen. Das ist der Fall, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht, und das erstrebte Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine zu fordernde Gefährdung ist bereits dann gegeben, wenn der Kläger durch die bestehende Unsicherheit in seiner Entscheidungsfreiheit gehemmt oder gestört ist. Dies ist insbesondere dann regelmäßig zu bejahen, wenn dem die Feststellung Begehrenden ein wirklicher Nachteil und nicht nur eine bloße Lästigkeit droht.
Vorliegend drohte dem Kläger im Zusammenhang mit der offensichtlich rechtswidrigen Modernisierung eine erhebliche Verkleinerung der Wohnfläche, die jedenfalls einen wirklichen Nachteil und nicht nur eine Lästigkeit bedeutet hätte.
Bei einer Verkleinerung der Wohnfläche von 62 % musste auch den Mitarbeitern des Beklagten klar sein, dass diese Maßnahme so nicht gerechtfertigt sein konnte, sodass zumindest Fahrlässigkeit der Mitarbeiter zu bejahen ist. Dieses Verschulden ist dem Beklagten zuzurechnen.
Der Schaden des Klägers besteht in den Kosten der Einschaltung eines Anwalts, wobei der zugrunde gelegte Gegenstandswert insoweit zu berichtigen ist, dass gem. § 41 GKG für die Modernisierungsmaßnahme ein Wert von 907,80 EUR anzusetzen wäre. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Jahresbetrag der anvisierten monatlichen Mieterhöhung 75,65 EUR (50, 10 qm x 1,51 EUR). Da hinsichtlich des verringerten Gegenstandswerts im RVG kein Gebührensprung zu verzeichnen ist, ist diese Korrektur für die Schadenshöhe unerheblich.
Ein Mitverschulden des Beklagten ist nicht ersichtlich. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 25.5.2005 ist nicht zu erkennen, dass es irgendeine Verhandlungsbereitschaft des Beklagten zu diesem Zeitpunkt gab. Gerade wenn der Kläger vor dem Schreiben vom 25.5.2005 bereits seinen grundsätzlichen Widerspruch klar gemacht haben sollte, wie von Beklagtenseite vorgetragen, kann man ihm als "mietrechtlichem Laien" nicht vorwerfen, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen. Dem Kläger kann auch nicht vorgehalten werden, dass ein nochmaliger einfacher Widerspruch in der Mieterversammlung am 8.7.2005 ausgereicht hätte, um den Beklagten von dessen Vorhaben abzubringen. Ein solches Verhalten war angesichts des Schreibens vom 25.5.2005 aus der Sicht des Klägers nicht zu erwarten.