Die Beschwerde ist sachlich nur zum Teil begründet.

Auf Antrag des Klägers sind die ihm entstandenen Fahrtkosten i.H.v. 177,50 EUR gegenüber der Beklagten als Kostenschuldnerin gem. § 104 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 JVEG festzusetzen.

Die Kosten, die dem Kläger durch die persönliche Teilnahme an der Sitzung entstanden sind, stellen notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dar. Die Kostenerstattung ist durch die Sonderregelung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG auch nicht ausgeschlossen.

Die Aktivlegitimation des Klägers wird entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts durch die Regelung in § 59 RVG nicht berührt.

Das Erstgericht hatte eine Erstattung der Fahrtkosten aus der Staatskasse – entgegen der Rechtsansicht des LAG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 22.3.2007 – 2 Ta 124/07), der auch die Beschwerdekammer zuneigt – nämlich zuvor abgelehnt und den Kläger gerade auf das Verfahren nach den §§ 103 ff. ZPO verwiesen.

Insoweit verhält sich das Erstgericht nicht nur widersprüchlich, sondern verkennt auch den Regelungsgehalt des § 59 RVG, der nur einen Forderungsübergang auf die Staatskasse hinsichtlich der Ansprüche vorsieht, die zuvor im Rahmen der bewilligten PKH aus der Staatskasse befriedigt worden sind.

An einer solchen Konstellation fehlt es im vorliegenden Fall nach der zuvor erfolgten Ablehnung einer Fahrtkostenerstattung aus der Staatskasse.

Die Beschwerde bleibt erfolglos, soweit der Kläger im Kostenerstattungsverfahren gegenüber der Beklagten Entschädigungsansprüche für Zeitversäumnis im Rahmen des § 20 JVEG i.Hv. 24,00 EUR geltend macht.

Insoweit steht dem Erstattungsanspruch der obsiegenden Partei im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Sonderregelung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG entgegen.

Ein Anspruch auf Tagegeld wird im Rahmen des § 6 JVEG nicht geltend gemacht, sodass die Voraussetzungen hierfür nicht zu prüfen sind.

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