Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 172 SGG findet gegen die Entscheidung des SG mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde statt, soweit nicht im SGG etwas anderes bestimmt ist. Nach § 178 S. 1 SGG entscheidet das Gericht endgültig, wenn gegen eine Entscheidung der Urkundsbeamtin des Gerichts das Gericht angerufen wird. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Beschwerdeführer hat gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch die Urkundsbeamtin Erinnerung eingelegt, über die der zuständige Richter entschieden hat. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angegriffen werden, weil das SG "endgültig" entschieden hat. Hieran ändert weder die Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung noch die dem Beschluss angefügte Rechtsmittelbelehrung über die Beschwerde etwas. Sowohl die nach der Rechtsmittelbelehrung als auch aufgrund der Zulassung möglich erscheinende Beschwerde gegen richterliche Beschlüsse in Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 JVEG steht dem Beschwerdeführer nicht zu.

Wegen des abschließenden Normgefüges der §§ 172 ff. SGG (vgl. hierzu LSG Niedersachsen- Bremen, Beschl. v. 28.12 2006 – L 8 B 4/06 SO SF; LSG Berlin, Beschl. v. 28.2.2005 – L 9 B 166/02 KR; Beschl. des erkennenden Senats v. 21.3.2011 – L 14 SF 205/10 B E; Beschl. d. LSG Rheinland-Pfalz v. 29.1.2008 u. 7.4.2008 – L 4 B 13/08 SB u. L 2 B 47/08 SB; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.3.1990 – L 11 S (Ka) 32/89; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.1.2008 – L 1 B 35/07 AS) ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 8 JVEG die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG ausgeschlossen. Nach der Systematik des SGG sind auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des SG unanfechtbar. Neben der Regelung des § 178 S. 1 SGG sieht deshalb das SGG für das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 Abs. 2 SGG und im Verfahren zur Feststellung der Pauschgebühr in § 189 Abs. 2 SGG nur eine gerichtliche – endgültige – Entscheidung auf die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten vor, nicht aber eine Beschwerdemöglichkeit gegen den auf die Erinnerung hin ergangenen Beschluss. Nichts anderes ergibt sich aus der Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung, wobei das SG die Gründe hierfür nicht offen zu legen vermag. Eine Zulassung der Beschwerde ist anders als die Zulassung einer Berufung (u.a. wegen grundsätzlicher Bedeutung) nach § 144 Abs. 2 SGG im SGG nicht geregelt. Eine eigenständige rechtliche Bedeutung ist der Zulassung durch das SG nicht beizumessen.

Die Beschwerdemöglichkeit (§ 4 Abs. 3 JVEG) ist danach nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., LSG Berlin, a.a.O. und LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Für die Frage der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen ist das JVEG das allgemeinere Gesetz. Die Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs ist folglich eine Verfahrensfrage, die je nach Gerichtszweig spezialgesetzlich in der Prozessordnung geregelt ist. Dementsprechend kann das JVEG in seinem verfahrensrechtlichen Teil nicht eine Gebührennachprüfungsinstanz schaffen, die als solche in der Sozialgerichtsbarkeit nicht vorgesehen ist.

Das Verfahren ist nach § 4 Abs. 8 S. 1 JVEG gebührenfrei. Kosten werden nach § 4 Abs. 8 S. 2 JVEG nicht erstattet.

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