Im zugrunde liegenden Verfahren hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach der Kläger 70 % der Kosten zu tragen hatte und die Beklagte 30 %. Der Kläger war rechtsschutzversichert mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 EUR. Der Rechtsschutzversicherer des Klägers hatte die Kosten seines Anwalts auch bereits bezahlt, allerdings abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung und abzüglich der Reisekosten des Anwalts, da diese bedingungsgemäß nicht versichert waren.

Nach Abschluss des Rechtsstreits beantragte die Beklagte beim AG die Festsetzung ihrer Kosten. Die Rechtspflegerin leitete diesen Kostenfestsetzungsantrag daraufhin an den Prozessbevollmächtigten des Klägers weiter und forderte ihn auf, seinerseits die Kosten des Klägers anzumelden, damit die Kostenausgleichung nach § 106 ZPO durchgeführt werden könne. Der Kläger erklärte daraufhin durch seinen Prozessbevollmächtigten, dass er nicht beabsichtige, sich an der Kostenausgleichung zu beteiligen; er wolle vielmehr eine getrennte Festsetzung; daher würden zunächst keine Kosten angemeldet; das Gericht möge zunächst 70 % der angemeldeten Kosten der Beklagten festsetzen; nach Abschluss dieses Festsetzungsverfahrens werde der Kläger dann seinerseits einen gesonderten Festsetzungsantrag stellen, sodass zu seinen Gunsten anschließend 30 % der ihm entstandenen Kosten festgesetzt werden könnten. Der Rechtspfleger wies darauf hin, dass er dieses Vorgehen für unzulässig halte. Nachdem der Kläger daraufhin aber seine Kosten immer noch nicht anmeldete, setzte der Rechtspfleger schließlich einseitig zugunsten der Beklagten 70 % deren Kosten fest. Nach Rechtskraft dieses Festsetzungsbeschlusses beantragte der Kläger seinerseits, die ihm entstandenen Kosten zu 30 % gegen die Beklagte festzusetzen. Dieses Festsetzungsgesuch wies der Rechtspfleger als unzulässig zurück. Er führte aus, der Kläger hätte sich an der Kostenausgleichung beteiligen müssen. Da er dies trotz Aufforderung nicht getan habe, sei er mit seinem Kostenerstattungsanspruch nunmehr ausgeschlossen. Die gesamte Festsetzung sei insbesondere rechtsmissbräuchlich, weil dadurch unnötigerweise staatliche Ressourcen gebunden würden.

Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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