Der Wert des Verfahrensgegenstandes ist zutreffend auf 24.980,00 EUR festgesetzt worden. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses vom 16.12.2010 Bezug genommen.
Insbesondere beträgt der Wert des Antrags der Kläger festzustellen, dass die Beklagten bis zur vollständigen Räumung eine monatliche Nutzungsentschädigung von 550,00 EUR zu zahlen haben, 18.480,00 EUR, nämlich 80 % von 42 x 550,00 EUR (§§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 9 ZPO). § 9 ZPO ist auf diesen Feststellungsantrag anwendbar (OLG Stuttgart v. 7.2.1997 – 13 W 3/97; für Mietzahlungen auch BVerfG NJW 1996, 1531; BGH NJW-RR 2005, 938; BGH NZM 2004, 824; a.A. noch BGH NJW 1958, 1967 für Mietzinsen; OLG Stuttgart v. 17.1.2011 – 5 U 158/10; OLG Nürnberg OLGR 2006, 318; KG v. 22.12.2005 – 12 W 46/05; KGR 2000, 234; OLG Frankfurt OLGR 2004, 201; OLG Karlsruhe MDR 1977, 407; LG Bonn v. 1.7.2009 – 6 S 36/09; LG Köln v. 10.9.2007 – 1 T 231/07; LG Potsdam v. 11.10.2007 – 11 T 68/06; LG Dessau v. 28.6.2006 – 2 O 620/05), weil § 546a BGB ein Recht auf wiederkehrende Geldleistungen begründet. § 41 Abs. 1 GKG ist auf die vorliegende Fallkonstellation dagegen nicht anwendbar (vgl. BGH NJW-RR 2005, 938).
Soweit der Anwendungsbereich des § 9 ZPO teilweise teleologisch auf Rechte reduziert wird, die typischerweise von Dauer sind (RGZ 81, 373; BGHZ 36, 144; LG Stuttgart v. 17.1.2011 – 5 U 158/10; OLG Nürnberg OLGR 2006, 318; KG v. 22.12.2005 – 12 W 46/05; a.A. OLG Stuttgart v. 7.2.1997 – 13 W 3/97), ist eine solche teleologische Reduktion nicht angezeigt. Eine teleologische Reduktion griffe in das Grundrecht der mit der Sache befassten Rechtsanwälte aus Art. 12 GG ein, weil eine Minderung des Streitwerts den Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten minderte (vgl. BVerfGK 6, 130). Dieser Grundrechtseingriff ist aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck des § 9 ZPO heraus nicht zu rechtfertigen.
§ 9 ZPO ist seinem Inhalt nach eindeutig und keiner abweichenden Auslegung zugänglich (BVerfG NJW 1996, 1531). Im Wortlaut des § 9 ZPO findet sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass nur typischerweise dauerhafte Rechte erfasst sein sollten (ebenso RGZ 81, 373, 376).
Auch dass der Gesetzgeber derlei beabsichtigt habe, ist nicht ersichtlich. Anlässlich der letzten Änderung des § 9 ZPO hat die Bundesregierung ausgeführt (BT-Drucks 12/1217, 64):
"Bei Mieterhöhungsklagen im Wohnraum-Mietrecht wird § 9 ZPO derzeit weitgehend nicht angewendet, weil die für solche Klagen maßgeblichen Berechnungszeiträume erheblich kürzer sind. Der Wert wird auf der Grundlage des § 3 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt, was zu stark divergierender Handhabung führt."
Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis dieses Umstands keine Ausnahme für typischerweise kürzer als 42 Monate bestehende Rechte geschaffen hat, sondern lediglich die in § 9 ZPO geregelte Bemessungsgrundlage auf den 42-monatigen Wert verkürzt hat, so muss die allgemeine Pauschalierung auf den 42-monatigen Wert vom Gesetzgeber beabsichtigt sein. Lediglich für den Fall einer bestimmten Dauer des Rechts sieht der Gesetzgeber eine abweichende Regelung vor (§ 9 S. 2 ZPO); ein solcher Fall ist aber hier nicht gegeben.
Steht die Dauer des Rechts nicht fest, so entspricht es der Rechtssicherheit, dass der Gesetzgeber eine Pauschalierung vornimmt und nicht etwa auf die typische Bestehensdauer abstellt, deren Bestimmung kaum möglich ist und von den Gerichten deswegen nicht einheitlich beurteilt würde (vgl. für künftige Nutzungsentschädigung OLG Stuttgart v. 17.1.2011 – 5 U 158/10 [= AGS 2011, 245] und OLG Nürnberg OLGR 2006, 318: 12 Monate; KGR 2000, 234: 6 Monate; OLG Karlsruhe MDR 1977, 407: 70 Monate; LG Bonn v. 1.7.2009 – 6 S 36/09: 9 Monate). Würde man § 9 ZPO nur in Fällen anwenden, in denen das Recht voraussichtlich mindestens für die Dauer von 42 Monaten besteht, benachteiligte dies auch die mit der Sache befassten Rechtsanwälte unangemessen: Die in § 9 ZPO zulasten des Anwalts vorgesehene Gebührenbegrenzung im Fall voraussichtlich länger als 42 Monate bestehender Rechte lässt sich nämlich nur rechtfertigen, wenn der Gebührenanspruch bei erfahrungsgemäß kürzer bestehenden Rechten auch zugunsten des Anwalts auf 42 Monate pauschaliert wird. Die aktuelle Pauschalierung auf den 42-monatigen Wert führt auch nicht mehr zu unangemessen hohen Streitwerten (BVerfG NJW 1996, 1531).
2. Der übersteigende Vergleichswert war abweichend von dem angefochtenen Beschluss auf 6.820,00 EUR festzusetzen (§ 63 Abs. 3 ZPO).
Ein Mehrvergleichswert von 2.200,00 EUR ergibt sich daraus, dass Zahlungsansprüche nur in Höhe von 1.100,00 EUR rechtshängig waren, während sich die Beklagten durch Vergleich zur Zahlung von 3.300,00 EUR verpflichtet haben. Es liegt insoweit keine wirtschaftliche Identität mit dem Feststellungsantrag vor. Geht der Kläger von einer Feststellungsklage teilweise zur Leistungsklage über und verlangt Zahlung der zwischenzeitlich fällig gewordenen Beträge, so sind die bis zur Klageänderung angefallenen Rückstände hinzuzurechnen (BGH NJW 1951, 802). Gleic...