I. Der Einzelrichter überträgt das Beschwerdeverfahren gem. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO auf die Kammer, da die Sache sowohl hinsichtlich des Anfalls und der Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr nach der Klagerücknahme als auch hinsichtlich des für die Berechnung der Terminsgebühr maßgeblichen Geschäftswertes grundsätzliche Bedeutung hat.
II. Die gem. § 11 Abs. 1 RpflG, § 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde der Kläger ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
III. Das AG hat die Terminsgebühr der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu Recht festgesetzt.
1. Gem. der Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr des Rechtsanwaltes für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin des Gerichts. Im Unterschied zu der nach der BRAGO geltenden Verhandlungs- und Erörterungsgebühr kommt es nicht mehr darauf an, ob in dem Termin Anträge gestellt worden sind oder ob die Sache erörtert worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2005 – III ZB 42/05, NJW 2006, 157 [= AGS 2005, 540]).
Der für das Entstehen der Terminsgebühr maßgebliche Gerichtstermin beginnt gem. § 220 Abs. 1 ZPO mit dem Aufruf der Sache. Des Weiteren muss der Rechtsanwalt, für dessen Tätigkeit die Terminsgebühr geltend gemacht wird, verhandlungsbereit im Sitzungssaal anwesend sein (vgl. dazu OLG Köln, Beschl. v. 8.3.2007 – 17 W 37/07, AGS 2008, 28; Hartmann, KostG, 34. Aufl., VV Nr. 3104 Rn 4).
2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das AG hat den von ihm auf den 1.10.2010 um 14.15 Uhr bestimmten Verhandlungstermin aufgerufen und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten war im Gerichtssaal anwesend und er war verhandlungsbereit.
3. Der Umstand, dass an dem Verhandlungstag am 1.10.2010 bereits um 12.48 Uhr ein Faxschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers beim AG eingegangen war, wodurch die Klage zurückgenommen worden ist, steht dem Anfall der Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht entgegen.
Zwar war mit dem Eingang dieses Faxschreibens die Klage zurückgenommen, ohne dass es der Zustimmung des Beklagten bedurft hätte (vgl. § 269 Abs. 1 ZPO).
Unbeschadet dieser wirksamen Klagerücknahme hat der zuständige Richter des AG, dem das Faxschreiben des Klägervertreters zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen ist, dennoch den Termin zur Hauptsache aufgerufen. Dieser Umstand reicht für den Anfall der Terminsgebühr aus (vgl. dazu OLG Köln a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.3.2009 – 8 W 118/09, RVGreport 2009, 184; OLG Köln, Beschl. v. 16.10.2008 – 17 W 252/08; KG, Beschl. v. 5.1.2006 – 1 W 258/05, KGR 2006, 281; Müller-Rabe/Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Teil G I Rn 208, 209).
4. Die Terminsgebühr des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist unabhängig davon angefallen, ob diesem zum Zeitpunkt des Aufrufs des Termins die Klagerücknahme bekannt gewesen ist (vgl. Müller-Rabe/Mayer a.a.O., Rn 207, 209).
Die angefallene Terminsgebühr ist den Beklagten auch von den zur Kostentragung verpflichteten Klägern zu erstatten. Solange – wie vorliegend – nicht feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zum Zeitpunkt des Terminaufrufs Kenntnis von der Klagerücknahme hatte (vgl. zu dieser Problematik Müller-Rabe/Mayer a.a.O. Rn 209), ist davon auszugehen, dass sein Erscheinen zu dem Gerichtstermin zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten notwendig gewesen ist, sodass die zur Kostentragung verpflichteten Kläger den Beklagten die angefallene Terminsgebühr gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstatten müssen.
5. Die angefallene Terminsgebühr ist aus dem vollen Streitwert der Hauptsache und nicht lediglich aus dem Kostenwert zu berechnen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.8.2010 – 5 Ta 135/10, AGS 2010, 528; a.A. KG, Beschl. v. 5.1.2006 – 1 W 258/05, KGR 2006, 281; LG Stuttgart, Beschl. v. 27.3.2009 – 8 W 118/09, RVGreport 2009, 184).
Da dem zuständigen Richter des AG die Klagerücknahme zum Zeitpunkt seines Terminsaufrufs nicht bekannt gewesen ist, bestehen keine Anhaltspunkte, dass nicht mehr über die Hauptsache, sondern nur noch über die Kostentragungspflicht bezüglich der zurückgenommenen Klage verhandelt werden sollte (vgl. dazu Müller-Rabe/Mayer a.a.O. Rn 207).
6. Deshalb war der sofortigen Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der Erfolg zu versagen.
Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen (vgl. dazu § 574 ZPO), da die Beschwerdesache sowohl hinsichtlich des Anfalls der Terminsgebühr nach der Klagerücknahme als auch hinsichtlich des für die Berechnung der Terminsgebühr maßgeblichen Geschäftswertes grundsätzliche Bedeutung hat.