In der Sache hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als der Wert für den geschlossenen Vergleich auf 3.000,00 EUR festzusetzen war.

§ 41 FamGKG geht davon aus, dass die Verfahrenswerte im Verfahren der einstweiligen Anordnung regelmäßig wegen ihrer geringen Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen sind. Eine Anhebung auf den vollen Wert der Hauptsache kommt nur in Betracht, wenn die einstweilige Regelung praktisch eine Hauptsacheregelung vorweg nimmt oder sie erübrigt, was auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt.

Der Gesichtspunkt der Hauptsachevorwegnahme trifft allerdings nur für den von den Beteiligten abgeschlossenen Vergleich zu. Denn durch diesen haben sie endgültig die Wohnungsnutzung geregelt, sodass ein Hauptsacheverfahren insoweit überflüssig geworden ist (vgl. OLG Schleswig NJW-Spezial 2011, 220; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 756).

Soweit der Beschwerdeführer auch für das Verfahren betreffend den Erlass der einstweiligen Anordnung den Ansatz des Hauptsachewertes von 3.000,00 EUR erstrebt, hat sein Rechtsmittel keinen Erfolg.

Im einstweiligen Anordnungsverfahren hinsichtlich der Regelung der Ehewohnung wird grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung angestrebt, sodass in der Regel keine Beweisaufnahme stattfindet und die einzelnen Behauptungen lediglich glaubhaft zu machen sind. Eine in diesem Verfahren so ergangene Entscheidung hindert die Beteiligten nicht, die strittigen Fragen in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren auszutragen, zumal eine Bindung an die vorläufige Entscheidung nicht besteht (vgl. OLG Schleswig a.a.O.; OLG Nürnberg a.a.O.). Allein die Tatsache, dass im Rahmen des summarischen Verfahrens eine endgültige Regelung durch die Beteiligten selbst vereinbart wurde, berührt jedenfalls den Wert des Verfahrens nicht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?