Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleich auch über Hauptsache im Verfahren der einstweiligen Anordnung
Verfahrensgang
AG Gera (Beschluss vom 06.07.2011; Aktenzeichen 3 F 567/11) |
Tenor
1. Der Beschluss des AG - Familiengericht - Gera vom 6.7.2011 wird abgeändert.
Der Wert des Verfahrens erster Instanz wird auf 1.500 EUR festgesetzt; der Wert des Vergleiches auf 3.000 EUR.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens auf Zuweisung der Ehewohnung in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 15.6.2011 haben sich die Beteiligten schließlich vergleichsweise darauf verständigt, dass der Antragsgegner zum 31.7.2011 aus der Wohnung auszieht.
Das Familiengericht hat sodann mit Beschluss vom 6.7.2011 den Wert des Verfahrens gem. §§ 41, 48 Abs. 1 FamGKG auf 1.500 EUR festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit seiner Beschwerde, mit der er die Festsetzung eines Wertes von 3.000 EUR anstrebt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren die Hauptsache vorweg genommen habe und deshalb der höhere Wert anzusetzen sei.
II. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist als eine solche des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nach § 59 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als der Wert für den am 15.6.2011 geschlossenen Vergleich auf 3.000 EUR festzusetzen war.
§ 41 FamGKG geht davon aus, dass die Verfahrenswerte im Verfahren der einstweiligen Anordnung regelmäßig wegen ihrer geringen Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen sind. Eine Anhebung auf den vollen Wert der Hauptsache kommt nur in Betracht, wenn die einstweilige Regelung praktisch eine Hauptsacheregelung vorwegnimmt oder sie erübrigt, was auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt.
Der Gesichtspunkt der Hauptsachevorwegnahme trifft allerdings nur für den von den Beteiligten abgeschlossenen Vergleich zu. Denn durch diesen haben sie endgültig die Wohnungsnutzung geregelt, so dass ein Hauptsacheverfahren insoweit überflüssig geworden ist (vgl. OLG Schleswig, NJW-Spezial 2011, 220; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 756).
Soweit der Beschwerdeführer auch für das Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung den Ansatz des Hauptsachewerts von 3.000 EUR erstrebt, hat sein Rechtsmittel keinen Erfolg.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren hinsichtlich der Regelung der Ehewohnung wird grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung angestrebt, so dass in der Regel keine Beweisaufnahme stattfindet und die einzelnen Behauptungen lediglich glaubhaft zu machen sind. Eine in diesem Verfahren so ergangene Entscheidung hindert die Beteiligten nicht, die strittigen Fragen in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren auszutragen, zumal eine Bindung an die vorläufige Entscheidung nicht besteht (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O.). Allein die Tatsache, dass im Rahmen des summarischen Verfahrens eine endgültige Regelung durch die Beteiligten selbst vereinbart wurde, berührt jedenfalls den Wert des Verfahrens nicht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.
Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt (§ 59 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG).
Fundstellen
FamRZ 2012, 737 |
MDR 2011, 1423 |
AGS 2011, 511 |