Die Zweitschuldnerin leitete im Jahre 1997 einen Rechtsstreit gegen den Erstschuldner durch ein Mahnverfahren ein, der nach Übergang ins streitige Verfahren durch das Zweite Versäumnisurteil v. 4.3.1998 rechtskräftig beendet worden ist. Die Zweitschuldnerin obsiegte im Rechtsstreit.
Das LG hat die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 2.013,70 DM (= 1.029,59 EUR) mit Kostenrechnung vom 16.3.1998 vom Erstschuldner verlangt. Der Erstschuldner leistete am 29.6.2000 eine eidesstattliche Versicherung i.S.d. §§ 899 ff. ZPO. Am 11.9.2002 erwirkte die Landeskasse einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen einen Arbeitgeber des Erstschuldners, der jedoch nicht zur Befriedigung der Forderung führte. Am 11.7.2005 fragte die Landeskasse beim zuständigen AG wegen der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach und erfuhr, dass der Erstschuldner am 18.11.2003 erneut eine Versicherung seiner Vermögenslosigkeit an Eides Statt geleistet hatte. Nach einem mangels Zugang beim Erstschuldner erfolglosen Vollstreckungsauftrag der Landeskasse vom 12.9.2007 wurde am 19.10.2007 ein weiterer Vollstreckungsauftrag versandt; er blieb erfolglos, weil der Erstschuldner am 20.1.2007 erneut eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Am 9.6.2008 erwirkte die Landeskasse einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen eine Sparkasse, bei der der Erstschuldner ein Konto unterhielt; auch dieser Vollstreckungsversuch blieb erfolglos.
Am 1.12.2009 erließ das LG eine Änderungsanordnung, wonach nunmehr die Kostenbeitreibung gegen die Zweitschuldnerin veranlasst werden sollte. Am selben Tage hat das LG die Kostenrechnung über 1.029,60 EUR gegen die Zweitschuldnerin erlassen (im Folgenden: Kostenrechnung II). Die Zweitschuldnerin hat mit E-Mail vom 4.2.2010 die Einrede der Verjährung erhoben. Mit weiterem Schreiben vom 12.3.2010 hat die Zweitschuldnerin Erinnerung gegen die Kostenrechnung II erhoben und zur Begründung erneut auf den Eintritt der Verjährung verwiesen. Nach Anhörung der Bezirksrevisorin beim LG und erneuter Stellungnahme der Zweitschuldnerin hat der Einzelrichter des LG die Erinnerung der Zweitschuldnerin gegen die Kostenrechnung II als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat er sich die Auffassung der Bezirksrevisorin zu Eigen gemacht, wonach jede der o.g. Vollstreckungsversuche der Landeskasse zu einer erneuten Unterbrechung der Verjährung gegenüber der Zweitschuldnerin geführt habe, weshalb die vierjährige Verjährungsfrist des § 10 GKG a.F. zum Zeitpunkt des Zahlungsverlangens gegenüber der Zweitschuldnerin im Dezember 2009 noch nicht vollendet gewesen sei.
Die Zweitschuldnerin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.