Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für das Abschlussschreiben aus §§ 677, 683, 670 BGB (zur Anwendbarkeit dieser Vorschriften vgl. BGH, Urt. v. 4.2.2010 – I ZR 30/08 [= AGS 2011, 316]), jedoch nur in der vom Senat zuerkannten Höhe zu.
Der Klägerin stand – worüber zwischen den Parteien kein Streit mehr besteht – der mit dem Abschlussschreiben weiterverfolgte Anspruch zu.
Die Hinzuziehung eines Anwaltes für das Abschlussschreiben war erforderlich (vgl. BGH a.a.O.).
Das Abschlussschreiben stellte gebührenrechtlich eine gegenüber der Tätigkeit im vorausgegangenen Eilverfahren eigene Angelegenheit dar (vgl. BGH, Urt. v. 12.3.2009 – IX ZR 10/08 m.w.Nachw. [= AGS 2009, 261]).
Die Klägerin hat die vor einem Abschlussschreiben zu wahrende Wartefrist eingehalten.
Diese Frist beträgt nach der Rspr. des erkennenden Senats (vgl. GRUR-RR 2003, 274, 278; GRUR-RR 2003, 294 – jeweils m.w.Nachw.) im Allgemeinen zwei Wochen, beginnend mit dem Zugang der Entscheidung, die für den Schuldner Anlass geben kann, von sich aus zu prüfen, ob eine Abschlusserklärung abgegeben werden soll. Eine Verlängerung dieser Frist ist im vorliegenden Fall nicht deshalb geboten, weil es sich bei dieser Entscheidung nicht um eine Beschlussverfügung, sondern um ein Urteil handelte, mit dem die bereits ergangene Beschlussverfügung bestätigt worden ist.
Jedenfalls im Hinblick darauf, dass die Beklagte bereits anlässlich der Beschlussverfügung die Möglichkeit einer Abschlusserklärung hatte, besteht kein Anlass, ihr nach Erlass des diese Verfügung bestätigenden Urteils eine längere (weitere) Prüfungsfrist als eine solche von zwei Wochen zuzubilligen. Auf die weitere Frage, ob nach Zustellung einer Urteilsverfügung – also eines Urteils, mit dem die einstweilige Verfügung erstmals erlassen wird – die Wartefrist der einmonatigen Berufungsfrist angepasst werden sollte (wofür nach einem obiter dictum in der Entscheidung BGH GRUR 2006, 349 gute Gründe sprechen sollen), kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an.
Die demnach auch hier geltende Wartefrist von zwei Wochen hat die Klägerin beachtet.
Für das Abschlussschreiben sind allerdings lediglich Kosten in Höhe der Gebühr für ein einfaches Schreiben (0,3-Gebühr nach Nr. 2302 VV) entstanden.
Nach der Rspr. des BGH (vgl. auch hierzu Urt. v. 4.2.2010 – I ZR 30/10 [= AGS 2011, 316]) lässt ein Abschlussschreiben zwar im Allgemeinen eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) entstehen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung keine erneute rechtliche Prüfung erfordert und das Abschlussschreiben demzufolge lediglich Standardformulierungen enthält, wie sie üblicherweise in einem solchen Schreiben vorkommen; dann handelt es sich bei dem Abschlussschreiben um ein einfaches Schreiben im gebührenrechtlichen Sinn (a.a.O., Tz. 32).
Die zuletzt genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das Abschlussschreiben vom 3.7.2007 enthielt lediglich die üblichen Standardformulierungen. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass ihr Anwalt etwa ungeachtet dieser verwendeten Formulierungen weitere die Entstehung einer Geschäftsgebühr auslösende Überlegungen angestellt hätte, die lediglich in dem Schreiben vom 3.7.2007 keinen Niederschlag gefunden hätten. Der Senat verkennt nicht, dass der vorliegende Fall anders gelagert ist als der Sachverhalt, der der genannten Entscheidung des BGH zugrunde lag. Dort hatte der Verletzte seinen Widerspruch auf Hinweis des Gerichts zurückgenommen, während die Beklagte im vorliegenden Fall eine vergleichbare Bereitschaft, die einstweilige Verfügung auch als abschließende Regelung akzeptieren zu wollen, nicht gezeigt hat. Entscheidend für die Frage, welche Gebühren dem Klägervertreter für das Abschlussschreiben entstanden sind, ist jedoch allein der vom Anwalt im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit tatsächlich geleistete Aufwand. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht konkret dargetan, welche weiteren tatsächlichen oder rechtlichen Fragen vor dem Abschlussschreiben geprüft werden mussten, die zuvor im Eilverfahren noch nicht behandelt – und vom LG zugunsten der Klägerin beantwortet – worden waren.
Demnach errechnet sich der der Klägerin zustehende Erstattungsanspruch auf (1.046,00 EUR x 0,3 = 313,80 EUR zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale =) 333,80 EUR.
Die Klageforderung ist nicht verjährt. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 UWG, die auch auf den Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Abschlussschreiben Anwendung findet (vgl. – für den insoweit vergleichbaren Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nach §§ 677, 683, 670 BGB vor Inkrafttreten des § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, BGH GRUR 1992, 176 – Abmahnkostenverjährung), ist am 3.7.2007 mit dem Abschlussschreiben in Lauf gesetzt, jedoch spätestens mit Einreichung des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 9.11.2007 im Verfahren 2/18 O 272/07 (LG Frankfurt am Main) gehemmt wor...