RVG VV Vorbem 5 Abs. 4, Nrn. 3100, 3500 RVG § 16 Nr. 10 OWiG §§ 108, 62

Leitsatz

  1. Stellt der Anwalt gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid der Verwaltungsbehörde Antrag auf gerichtliche Entscheidung, so erhält er hierfür nach Vorbem. 5 Abs. 4 VV eine 1,3-Verfahrensgebühr aus Nr. 3100 VV und nicht lediglich eine 0,5-Gebühr nach Nr. 3500 VV.
  2. Das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die aufgrund eines erfolgreichen Antrags auf gerichtliche Entscheidung festgesetzen Kosten zählt gegenüber dem ersten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht als gesonderte Angelegenheit.
  3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen selbstständigen Kostenbescheid löst dagegen keine gesonderte Vergütung aus, sondern ist im Rahmen der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen.

AG Viechtach, Beschl. v. 24.2.2012 – 7 II OWi 892/11

1 Sachverhalt

Mit Bußgeldbescheid v. 22.10.2010 wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 25,00 EUR nebst Verfahrenskosten festgesetzt. Mit Bescheid v. 8.12.2010 wurde der Bußgeldbescheid v. 22.10.2010 zurückgenommen und das Verfahren eingestellt. Es wurde gem. § 109a Abs. 2 OWiG davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Gegen die Auslagenentscheidung v. 8.12.2010 wandte sich der Betroffene mit dem (ersten) Antrag auf gerichtliche Entscheidung v. 15.12.2010. Die Verwaltungsbehörde half dem Antrag ab. Mit Bescheid v. 15.2.2011 wurden die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag v. 22.1.2011 wurde die Erstattung von 302,62 EUR aus der Staatskasse begehrt. Mit Bescheid v. 18.4.2011 wurden die zu erstattenden Kosten lediglich in Höhe von 261,21 EUR festgesetzt. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit dem (zweiten) Antrag auf gerichtliche Entscheidung v. 28.4.2011. Er begehrte weitere Kostenfestsetzung in Höhe des Differenzbetrages und beantragte hilfsweise, weitere 11,90 EUR zu erstatten durch Erhöhung der Gebühr Nr. 5001 VV um 10,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.

Mit Bescheid v. 27.7.2011 wurde – nach Vorlage durch das AG – im Wege der Abhilfe dem Hilfsantrag entsprochen und über den am 18.4.2011 bereits festgesetzten Betrag hinaus weitere 11,90 EUR festgesetzt.

Auf Antrag des Betroffenen v. 4.8.2011 wurden mit Bescheid v. 26.8.2011 der Staatskasse die Kosten des Verfahrens über den (zweiten) Antrag auf gerichtliche Entscheidung v. 28.4.2011 auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag v. 1.9.2011 wurde die Erstattung von 92,82 EUR aus der Staatskasse begehrt. Mit Bescheid v. 7.11.2011 wurden die zu erstattenden Kosten lediglich in Höhe von 17,85 EUR festgesetzt. Festgesetzt wurde eine 0,5-Gebühr gem. Nr. 3500 VV aus einem Gegenstandswert bis 300,00 EUR, mithin 12,50 EUR nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 17,85 EUR.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit dem vorliegenden (dritten) Antrag auf gerichtliche Entscheidung v. 22.10.2011. Er ist der Auffassung, dass für das Antragsverfahren v. 28.4.2011 ein Gegenstandswert von 11,90 EUR anzunehmen sei. Aus diesem Gegenstandswert wären Gebühren nach dem dritten Teil des RVG angefallen, nämlich eine 1,3-Gebühr gem. Nr. 3100 VV, mithin 32,50 EUR, nebst Auslagenpauschale in Höhe von 6,50 EUR und Umsatzsteuer in Höhe von 7,41 EUR, insgesamt also 46,41 EUR. Er ist ferner der Auffassung, dass diese Gebühr zweimal angefallen sei, einmal für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und einmal für das gerichtliche Verfahren vor dem AG. Daher müssten – wie im Antrag v. 1.9.2011 begehrt – 92,82 EUR erstattet werden.

2 Aus den Gründen

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. §§ 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 62 OWiG zulässig.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zum Teil begründet. Dem Betroffenen sind für das mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingeleitete Verfahren notwendige Auslagen für Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. (einmal) 76,41 EUR zu erstatten. Nachdem im Ausgangsbescheid lediglich 17,85 EUR festgesetzt wurden, war der Bescheid dahingehend abzuändern, dass weitere 28,56 EUR zu erstatten sind. Die zusätzliche begehrte Erstattung von 46,41 EUR hat dagegen keinen Erfolg.

Gem. dem eindeutigen Wortlaut der Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV fallen gesonderte Gebühren nach Teil 3 VV (Nrn. 3100 ff.) an in:

  Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 Abs. 1 S. 1 OWiG) und
  Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG).

Nicht erfasst von der Verweisung ist der hier nicht (mehr) streitgegenständliche Fall des § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG, das Verfahren gegen einen selbstständigen Kostenbescheid.

Der Bescheid v. 18.4.2011 ist ein Kostenfestsetzungsbescheid i.S.v. § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG und unterfällt damit der Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV. Das mit Antrag v. 28.4.2011 eingeleitete Verfahren löst damit Gebühren nach Teil 3 VV aus. Als Gegenstandswert sind 11,90 EUR anzusetzen. Denn insoweit hatte der Antrag des Betroffenen v. 28.4.2011...

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