Der Anspruch auf Festsetzung der Kopierkosten erfolgt aus Nr. 7000 VV. Gem. Nr. 7000 Nr. l Buchst. a) VV sind Kosten für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten zu ersetzen, soweit deren Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Dass unter dem Gesichtspunkt der Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten auch bei der Beratungshilfe grundsätzlich Kopierkosten zu ersetzen sind, ergibt sich daraus, dass Bemittelte und Unbemittelte auch bei der Beratungshilfe grundsätzlich gleich zu behandeln sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008 – 1 BvR 2310/06; BVerfG, Beschl. v. 11.5.2009 – 1 BvR 1517/09). Ein Rechtsanwalt, der seinen Mandanten berät, um die Reaktion in einem Strafverfahren zu besprechen, benötigt dazu Ablichtungen aus der Ermittlungsakte. Zwar bestünde auch die Möglichkeit, dass der Rechtsanwalt seinen Mandanten zu dem Zeitpunkt in sein Büro bestellt, zu dem die Akte sich bei ihm befindet. Dies würde jedoch dazu führen, dass die aktenführende Stelle durch die Setzung der Akteneinsichtsfrist über die Möglichkeit einer sachgerechten Beratung entscheiden würde. Dass daraus eine Schlechterstellung des unbemittelten Rechtsuchenden entsteht, ergibt sich daraus, dass der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten Ladungen nicht zwangsweise durchsetzen kann und die aktenführende Stelle in der Regel keine Kenntnis von den terminlichen Verpflichtungen des Mandanten hat und auf die Kenntnis dieser in diesem Verfahrensabschnitt auch kein Anspruch besteht. Verdeutlicht wird dieses Dilemma an folgendem Beispiel: Würde die aktenführende Stelle dem Rechtsanwalt Akteneinsicht von drei Tagen gewähren, befände sich der Mandant jedoch im Urlaub, im Krankenhaus oder wäre er aus anderen Gründen nicht erreichbar, wäre eine spätere Beratung nur noch aufgrund von Notizen möglich (vgl. AG Halle, Beschl. v. 8.2.2010 – 103 II 3103/09).
Weiterhin ist nicht auszuschließen, dass aufgrund der Mandantenbesprechung der Akteninhalt noch einmal unter einem erneuten Blickwinkel betrachtet werden muss. Auch daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass dem Rechtsanwalt Kopien der Akte zur Verfügung stehen müssen (vgl. AG Kassel, Beschl. v. 11.11.1987 – 3 AR 138/87).
Ein weiterer Grund für das Erfordernis der Aktenkopie ist, dass der Rechtsanwalt gem. § 50 Abs. 1 BRAO durch Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben können muss.
Letztlich darf auch nicht verkannt werden, dass der Rechtsanwalt gem. § 1 BRAO ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist und es aus diesem Grund nicht Sache der aktenführenden Stelle sein darf, dem Rechtsanwalt durch Bemessung der Akteneinsichtsfrist die Terminierung der rechtsanwaltlichen Geschäfte zu determinieren (vgl. AG Halle, Beschl. v. 8.2.2010 – 103 II 3103/09).
In der Beratung in einem Strafverfahren ist es auch grundsätzlich erforderlich, dass die gesamte Verfahrensakte kopiert wird. Dies ergibt sich aus den oben stehenden Erwägungen, insbesondere daraus, dass nach der Mandantenbesprechung noch Fragen bestehen bzw. neu auftauchen können. Dem Rechtsanwalt steht eine Einschätzungsprärogative zu, ob auf einzelne Blätter der Akte ausnahmsweise verzichtet werden kann (vgl. AG Kassel, Beschl. v. 11.11.1987 – 3 AR 138/87). Zudem ist zu berücksichtigen, dass in die Akte regelmäßig nur relevante Tatsachen aufzunehmen sind.