Der Entscheidung des OLG Köln ist im Ergebnis zuzustimmen. Sie steht zudem im Einklang mit dem Regierungsentwurf v. 29.8.2012 für ein Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz. Die Nrn. 3200 ff. VV erfassen in Familiensachen nur Gebühren für Beschwerden gegen Endentscheidungen wegen des Hauptgegenstands. Sie gelten aber nicht für Beschwerden, die sich allein gegen Kostenentscheidungen richten.

Betracht man die Nrn. 3200 ff. VV isoliert und ausschließlich nach dem Wortlaut, wären sowohl Beschwerden, die den Hauptgegenstand betreffen, als auch Beschwerden, die eine Kostengrundentscheidung betreffen, von diesen Gebührenvorschriften erfasst und wären anwaltliche Tätigkeiten in der Regel mit einer 1,6-Gebühr nach Nr. 3200 VV zu vergüten. So ergibt sich aus der Überschrift des Abschnitts 3.2 VV und aus dessen Unterabschnitt 2, dass die Gebühren Nrn. 3200 ff. VV unter anderem "bestimmte Beschwerden" betreffen. Weiter heißt es in der Vorbem. 3.2.1 VV, dass dieser Unterabschnitt auch in Verfahren über Beschwerden gegen die Endentscheidung in Familiensachen anzuwenden ist. Wie das OLG Köln zutreffend ausführt, sind Endentscheidungen i.S.v. § 38 FamFG neben abschließenden Entscheidungen zum Hauptgegenstand auch isolierte Entscheidungen zur Verteilung der Kosten (Kostengrundentscheidungen, vgl. §§ 8184 FamFG), die nach einer Antragsrücknahme, übereinstimmenden Erledigungserklärungen oder einem Vergleich ergehen.[1] Das FamFG unterscheidet nun nicht mehr begrifflich zwischen Rechtsmitteln, mit denen ein Hauptgegenstand oder die Kostengrundentscheidung angegriffen wird. Hier ist in der Regel jeweils die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG bzw. die (sofortige) Beschwerde entsprechend §§ 567 ff. ZPO gegeben.[2]

Indes bedarf es einer Abgrenzung der Gebühren in Beschwerdeverfahren in Familiensachen nach Nrn. 3200 ff. VV im Verhältnis zu Abschnitt 5 VV. Nach Vorbem. 5 VV entstehen die Gebühren nach diesem Abschnitt u.a. nicht in den in Vorbem. 3.2.1 VV genannten Beschwerdeverfahren. Abschnitt 5 VV enthält zum Beispiel die Gebühr Nr. 3500 VV mit einem Gebührensatz von lediglich 0,5 als Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren. Die Nr. 3500 VV erhält ein Rechtsanwalt in einer Zivilprozesssache für eine Tätigkeit im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach §§ 91a 99 oder nach 269 ZPO.

Die Abgrenzung der Gebühren gelingt anhand der Unterscheidung des Anfechtungsgegenstands: Richtet sich die Beschwerde in der Familiensache gegen eine Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands, bestimmen sich die Gebühren nach Nrn. 3200 ff. VV. Richtet sich die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung, ergeben sich die Gebühren aus Nrn. 3500 ff. RVG. Letzteres gilt sowohl, wenn eine isolierte Kostenentscheidung[3] mit der Beschwerde[4] angefochten wird, als auch, wenn eine Kostenentscheidung isoliert mit der Beschwerde angefochten wird. Dieses gilt gleichermaßen unabhängig davon, ob die Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde entsprechend (§§ 567 ff. ZPO) in Familienstreitsachen und Ehesachen beziehungsweise mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG in den reinen FamFG-Familiensachen angefochten wird.

Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch den Regierungsentwurf v. 29.9.2012 für ein Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, welches aus Klarstellungsgründen vorschlägt, die Formulierung "wegen des Hauptgegenstands" zur kostenrechtlichen Differenzierung der Rechtsmittel in einer Reihe von Kostenvorschriften einzuführen.

Rechtsanwältin u. FAFamR Lotte Thiel, Koblenz

[1] Vgl. insbesondere BGH NJW 2011, 3654; str.
[2] In Familienstreitsachen und in Ehesachen ist gegen Kostengrundentscheidungen – im Rahmen des § 99 Abs. 1 ZPO – die Anfechtungsmöglichkeit der sofortigen Beschwerde entsprechend §§ 567 ff. ZPO gegeben, vgl. BGH NJW 2011, 3654; str. Nach Auffassung des OLG Oldenburg v. 22.2.2012 – 13 UF 28/12 ist zudem in Familienstreitsachen die sofortige Beschwerde entsprechend §§ 567 ff. ZPO gegeben, wenn ein Antrag auf Erlass eines Arrests ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen wird; str.
[3] Gemeint ist, dass die Endentscheidung allein aus der Kostenentscheidung besteht.
[4] Gemeint ist, dass die Endentscheidung sowohl den Hauptgegenstand als auch die Kosten umfasst, die Beschwerde aber nur die Kostenentscheidung angreift.

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