Das LG hat den Geschäftswert in einem Verfahren auf Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten Einrichtung den Geschäftswert gem. §§ 31 Abs. 1, 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 KostO auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Der gem. § 7 ThUG beigeordnete Beistand des Betroffenen hat daraufhin beantragt, den vom Geschäftswert zu unterscheidenden Gegenstandswert gem. § 33 Abs. 1 RVG auf 4.000,00 EUR festzusetzen.

Das LG hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, dass die rechtlichen Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 RVG nicht vorlägen, weil es an einem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert nicht fehle. Im Übrigen bestimme sich die anwaltliche Vergütung gem. § 20 Abs. ThUG i.V.m. Nrn. 6300 ff. VV ohnehin nicht nach dem Geschäftswert.

Gegen diesen Beschluss hat der Beistand Beschwerde eingelegt. Nach entsprechendem gerichtlichem Hinweis hat der Beistand ergänzend vorgetragen, dass das LG entgegen Teil 6 VV den Vergütungsanspruch bindend von einem bestimmten festgesetzten Gegenstandswert abhängig gemacht habe und deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, dass der Gegenstandswert heraufgesetzt werde.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, § 33 Abs. 4 RVG.

Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

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