RVG § 33 RVG VV Nrn. 6300 ff.
Leitsatz
Richten sich die Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 62 RVG, § 20 Abs. 1 ThUG i.V.m. Nrn. 6300 ff. VV, kommt die Festsetzung eines Gegenstandswertes nicht in Betracht.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.6.2012 – 15 W 1203/12 Th
1 Sachverhalt
Das LG hat den Geschäftswert in einem Verfahren auf Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten Einrichtung den Geschäftswert gem. §§ 31 Abs. 1, 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 KostO auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Der gem. § 7 ThUG beigeordnete Beistand des Betroffenen hat daraufhin beantragt, den vom Geschäftswert zu unterscheidenden Gegenstandswert gem. § 33 Abs. 1 RVG auf 4.000,00 EUR festzusetzen.
Das LG hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, dass die rechtlichen Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 RVG nicht vorlägen, weil es an einem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert nicht fehle. Im Übrigen bestimme sich die anwaltliche Vergütung gem. § 20 Abs. ThUG i.V.m. Nrn. 6300 ff. VV ohnehin nicht nach dem Geschäftswert.
Gegen diesen Beschluss hat der Beistand Beschwerde eingelegt. Nach entsprechendem gerichtlichem Hinweis hat der Beistand ergänzend vorgetragen, dass das LG entgegen Teil 6 VV den Vergütungsanspruch bindend von einem bestimmten festgesetzten Gegenstandswert abhängig gemacht habe und deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, dass der Gegenstandswert heraufgesetzt werde.
Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, § 33 Abs. 4 RVG.
Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde des Beistands ist unzulässig, da ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Zur Begründung nimmt der Senat vollinhaltlich Bezug auf die zutreffenden Gründe der Nichtabhilfeentscheidung des LG, die er sich nach eigener Prüfung zu Eigen macht.
Antragsberechtigt gem. § 33 Abs. 1 RVG ist ein Rechtsanwalt, dessen Gebühren in Frage stehen, nur dann, wenn sich diese nach einem bestimmten Gegenstandswert bemessen. Im Hinblick auf § 62 RVG, § 20 Abs. 1 ThUG i.V.m. Teil 6 Abschnitt 3 VV ist dies jedoch nicht der Fall. Nrn. 6300 ff. VV bestimmen für den – wie hier – beigeordneten Beistand, der seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse geltend machen will, von einem Gegenstandswert unabhängige Festgebühren. Will der beigeordnete Beistand nach § 20 Abs. 2 ThUG bei Erfüllung der in § 52 RVG genannten Voraussetzungen von dem Betroffenen Wahlanwaltsgebühren verlangen, stehen ihm ebenfalls von einem Gegenstandswert unabhängige Betragsrahmengebühren zu.
Nr. 4 des Beschlusses, in der ein Geschäftswert von 3.000,00 EUR festgesetzt wurde, berührt den gesetzlich begründeten und der Höhe nach gesetzlich geregelten Vergütungsanspruch des Beistandes nicht.
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