Rz. 31

Die gerichtliche Beiordnung gilt gemäß § 7 Abs. 1 ThUG zum Einen für das gerichtliche Verfahren über die Therapieunterbringung. Die Beiordnung umfasst daher im gerichtlichen Verfahren sowohl das Anordnungsverfahren (§§ 5 ff. ThUG) als auch das Verlängerungs- (§ 12 ThUG) und das Aufhebungsverfahren (§ 13 ThUG). Darüber hinaus gilt die Beiordnung aber auch für die gesamte Dauer der Therapieunterbringung (vgl. Rdn 37).[32]

§ 20 Abs. 1 ThUG, VV 6300–6303 gewähren Vergütungsansprüche nur im gerichtlichen Verfahren über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Therapieunterbringung (vgl. Rdn 11 ff. und 26 ff.). Ist die Therapieunterbringung oder deren Verlängerung (vgl. § 12 ThUG: bis zu 18 Monaten) rechtskräftig angeordnet, ist der Rechtsanwalt somit zwar auch für die dann folgende Dauer der Therapieunterbringung beigeordnet, erhält jedoch hierfür nach dem RVG keine weitere Gebühr.

 

Rz. 32

Deshalb billigt § 20 Abs. 3 ThUG dem Rechtsanwalt für die Tätigkeit während der Therapieunterbringung zwischen dem Anordnungs- bzw. dem Verlängerungsverfahren und einem weiteren Verfahren über die Therapieunterbringung einen zusätzlichen Vergütungsanspruch zu. Für die Zeit der Therapieunterbringung zwischen zwei gerichtlichen Verfahren entsteht daher die Vergütung gesondert. Für die Tätigkeit nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens bis zur ersten Tätigkeiten in einem weiteren Verfahren erhält der beigeordnete Rechtsanwalt eine weitere Verfahrensgebühr nach VV 6302 i.H.v. 128 EUR aus der Staatskasse. Nach § 20 Abs. 3 S. 2 ThUG bildet die Tätigkeit zwischen gerichtlichen Verfahren über die Therapieunterbringung somit jeweils eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit, in der auch die Postentgeltpauschale VV 7002 erneut anfällt.[33] Durch diese Regelung ist nach Auffassung des Gesetzgebers eine eindeutige Abgrenzung der Angelegenheiten gewährleistet, insbesondere aber auch die Frage der Fälligkeit dieses Vergütungsanspruch geklärt.[34] Die Verfahrensgebühr wird fällig mit der ersten Tätigkeit in einem weiteren gerichtlichen Verfahren, weil dann die Angelegenheit i.S.v. § 20 Abs. 3 S. 1 ThUG beendet ist.

 

Beispiel: Für den sicherungsverwahrten Betroffenen wird am 1.2.2021 ein Verfahren auf Anordnung der Therapieunterbringung eingeleitet. Rechtsanwalt R wird dem Betroffenen beigeordnet. Das Gericht ordnet gemäß § 14 ThUG durch einstweilige Anordnung die vorläufige Unterbringung an und ordnet R auch insoweit bei. Das LG ordnet nach Durchführung eines Anhörungstermins am 20.2.2021 die Therapieunterbringung bis zum 31.3.2022 an (§ 10 Abs. 2 ThUG). Die Beschwerde des Betroffenen weist das OLG zurück. R wird auch im Verfahren auf Verlängerung der Therapieunterbringung tätig, in dem ein Anhörungstermin stattfindet. R kann wie folgt abrechnen:

I. Im Anordnungsverfahren:

 
1. Verfahrensgebühr, VV 6300   224,00 EUR
2. Terminsgebühr, VV 6301   224,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 468,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   88,92 EUR
Gesamt   556,92 EUR

II. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung:

 
1. Verfahrensgebühr, VV 6300   224,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 244,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   46,36 EUR
Gesamt   290,36 EUR

III. Im Beschwerdeverfahren:

 
1. Verfahrensgebühr, VV 6300   224,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 244,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   46,36 EUR
Gesamt   290,36 EUR

IV. Während der Therapieunterbringung:

 
1. Verfahrensgebühr, VV 6302   141,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 161,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   30,59 EUR
Gesamt   191,59 EUR

V. Im Anordnungsverfahren:

 
1. Verfahrensgebühr, VV 6302   141,00 EUR
2. Terminsgebühr, VV 6303   141,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 302,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   57,38 EUR
Gesamt   359,38 EUR
[32] BT-Drucks 17/3403, S. 56, 60.
[33] So auch H. Schneider, AGS 2011, 209.
[34] BT-Drucks 17/3403, S. 60.

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