Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Grundlage der Kostenfestsetzung war der Beschluss des 8. Zivilsenates. Damit waren die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten auferlegt worden. Der Beschluss ist jedoch mittlerweile überholt, weil die Parteien in erster Instanz einen allumfassenden Vergleich geschlossen und dabei die "Kosten des Rechtsstreits" gequotelt haben. Damit ist für den ursprünglich vorhandenen vollständigen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin kein Raum mehr (std. Rspr. des Senates: Senat v. 1.9.2005 – 14 W 562/05, MDR 2006, 357; v. 20.2.1990 – 14 W 56/90, JurBüro 1991, 116; v. 22.1.1980 – 14 W 536/79 = JurBüro 1980, 762; ebenso: OLG Hamburg JurBüro 1996, 593; Belz, in: Münchner Kommentar, ZPO, § 104 Rn 133; Stein/Jonas-Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rn 48).
Es stand den Parteien frei, die Kosten des Berufungsverfahrens in der Vereinbarung auszuklammern. Von dieser Möglichkeit ist jedoch kein Gebrauch gemacht worden. Die Vergleichsformulierung ist auf eine umfassende Kostenregelung bezogen. Es wäre ein Leichtes gewesen, durch eine klarstellende Formulierung wie etwa, dass lediglich
- "die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens" oder
- "die Kosten, soweit über diese noch nicht entschieden ist"
nach Quoten verteilt werden, eine eindeutige Beschränkung der Kostenregelung vorzunehmen. Einerseits ergibt sich schon aus dem Wortlaut der umfassende Charakter der Regelung, andererseits musste den im Gerichtsbezirk des OLG Koblenz ansässigen Bevollmächtigten beider Parteien die Rspr. des Senates über mehr als 30 Jahre bekannt sein.
Die davon abweichende Ansicht von Herget (in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rn 21), auf die das LG abhebt, wird nicht näher begründet und ist mit dem anschließenden Verweis auf eine abweichende Praxis bei einem Auskunfts-Teilurteil auch widersprüchlich. Die Auffassungen, dass die im Berufungsverfahren allein obsiegende Partei keinen Anlass habe, von der dortigen Kostenentscheidung abzuweichen (OLG Schleswig JurBüro 1982, 445) bzw. dass ein Vollstreckungstitel nur durch ausdrücklichen Verzicht wieder beseitigt werden könne (OLG München MDR 1982, 760) überzeugen nicht soweit, dass sie sich gegen den eindeutigen Wortlaut der später getroffenen Vereinbarung der Parteien durchsetzen können. Grenze jeder Auslegung ist ein eindeutiger Wortlaut. Die sprachlich präzise und für jeden Juristen im umfassenden Sinne zu verstehenden Regelung ist für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend, sofern nicht zweifelsfreie Anhaltspunkte für einen vom Wortlaut abweichenden Parteiwillen bestehen. Daran fehlt es.
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz