Dem (hilfsweise gestellten) Antrag, eine Entscheidung dahingehend zu treffen, dass die dem Antragsteller entstandenen Rechtsanwaltskosten im Vorverfahren für notwendig erklärt werden, über den zu entscheiden ist, nachdem die Kostenbeamtin eine Festsetzung der begehrten Geschäftsgebühr ohne eine solche gerichtliche Entscheidung abgelehnt hat, konnte nicht stattgegeben werden. Dem Antragsteller bleibt es insoweit unbenommen, gegen den genannten Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung einzulegen, wenn er die (zutreffende) Auffassung der Kostenbeamtin für falsch hält.
Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind gem. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistandes erstattungsfähig, wenn das Gericht die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Ein Beschluss über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren kann nicht im Rahmen eines – hier anhängig gewesenen – Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gefasst werden, sondern nur im Rahmen eines Klageverfahrens. Ein Ausspruch des Gerichts, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war, setzt voraus, dass dieser Ausspruch im Rahmen eines Hauptverfahrens erfolgt. Eine gerichtliche Entscheidung i.S.v. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO ist nur dann möglich, wenn das Gericht auch über die Kostentragungspflicht selbst entscheidet. Zwar sind gem. § 162 Abs. 1 VwGO Kosten des Verfahrens nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das gerichtliche Verfahren ein Vorverfahren erfordert. Der Begriff des Vorverfahrens i.S.d. § 162 VwGO wird dabei durch die Vorschriften der §§ 68 ff. VwGO bestimmt.
Die im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Kostenentscheidung enthält hiernach zunächst keine Entscheidung über die Kostentragungspflicht in Bezug auf das Widerspruchsverfahren. Nach § 68 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO bedürfen lediglich die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage des Vorverfahrens. Der Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO bedarf eines solchen Vorverfahrens indes nicht. Zwar setzt ein Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs einen solchen denknotwendig voraus. Die Widerspruchserhebung als solche ist aber nicht "Vorverfahren" i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO. Vielmehr beginnt nach § 69 VwGO das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs, es endet erst mit dem Widerspruchsbescheid. Dass – anders als beim gerichtlichen Aussetzungsantrag – das Vorverfahren für die Klage nicht nur die Erhebung des Widerspruchs voraussetzt, sondern auch dessen Bescheidung, ergibt sich aus § 75 VwGO, wonach die Klage nur ausnahmsweise "abweichend von § 68 VwGO zulässig ist", wenn über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist. Die Zulässigkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO hat demgegenüber lediglich die – von hier nicht interessierenden Fällen abgesehen – Erhebung des Widerspruchs, nicht jedoch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zur Voraussetzung. Ein Widerspruchsverfahren kann daher kostenmäßig nur einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zur Hauptsache (Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage), nicht aber einem gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zugerechnet werden. Zudem findet die in § 162 Abs. 1 VwGO für die Vorverfahrenskosten getroffene Regelung ihre innere Rechtfertigung nicht im bloßen Aufeinanderfolgen zweier Verfahren. Als sachgerecht erweist sich die Einbeziehung der Vorverfahrenskosten in die des gerichtlichen Verfahrens mit der Konsequenz, dass auch sie von demjenigen zu tragen sind, der aufgrund des Prozessausgangs in Anwendung der §§ 154 ff. VwGO in die Kosten verurteilt worden ist, vielmehr allein deswegen, weil mit dem Richterspruch auch der Streit im Vorverfahren so entschieden ist, wie er rechtens schon dort zu entscheiden war. Dies setzt indessen voraus, dass beide Verfahren den gleichen Streitgegenstand haben. Gerade daran aber fehlt es im Verhältnis des Vorverfahrens zum Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO doppelt. Während im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (lediglich) um die Voraussetzungen für den sofortigen Vollzug eines Verwaltungsaktes gestritten wird, geht es im Widerspruchsverfahren um seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit, also um eine Rechtsentscheidung zur Sache selbst. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht auch die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes in summarischer Weise prüft; denn diese Prüfung geschieht nicht zum Zwecke der (endgültigen) Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, sondern ausschließlich zum Zwecke der Abwägung des privaten und des öffentlichen Interesses entweder a...